Behauptet ein Arbeitnehmer oder Bewerber, aufgrund von Rassezugehörigkeit oder ethnischer Herkunft benachteiligt worden zu sein, genügt Juristen der bloße einseitige Darstellung des entsprechenden Ereignisses, um rechtliche Schritte einleiten zu können. Vor Gericht wird dann das als Tatsache gewertet, was aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung und, wie es Juristen formulieren, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Darstellung stimmig sein könnte. Damit hat die Benachteiligung sozusagen de jure stattgefunden. Zur Wehr setzen kann sich die Gegenseite lediglich damit, dass sie Beweise vorlegt, die das Gegenteil belegen. Doch dabei gilt auch das Prinzip, dass Fehler passieren dürfen. Wird etwa, wie in einem vom Arbeitsgericht Düsseldorf verhandelten Fall, eine Anrede in einem Ablehnungschreiben verwechselt, kann nicht von Benachteiligung ausgegangen werden, sondern von menschlichem Versagen (Az.: 14 Ca 908/11).