Grundsätzlich muss der Patient in einem Arzthaftungsprozess den Behandlungsfehler des Arztes beweisen. In bestimmten Konstellationen kommt es jedoch zu einer Beweiserleichterung, bzw. zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten.
Zu einer Beweislastumkehr kommt es, wenn der Arzt fehlerhaft erforderliche Befunde nicht erhoben hat. Hinzukommen muss, dass sich unter Würdigung weiterer medizinischer Anhaltspunkte, bei Vornahme der vorwerfbar unterlassenen Untersuchung mit großer Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher Befund ergeben hätte, dass sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental und die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft dargestellt hätte.
Eine Beweislastumkehr kommt auch bei der verspäteten Umsetzung sowie bei der fehlerhaften Übersendung der Befunde in Betracht.
Eine Beweislastumkehr bei einer unterlassenen Befunderhebung liegt z.B. in dem Fall vor, wenn die medizinisch gebotene, kontinuierliche CTG-Überwachung unterlassen wird und sich bei der Durchführung der CT Untersuchung ein reaktionspflichtiger Hinweis gezeigt hätte.
Auch bei einem unzuverlässigen Herzschrittmacher muss dieser sofort entfernt werden, da ansonsten ein Behandlungsfehler vorliegt und dem Patienten in einem Arzthaftungsprozess eine Beweiserleichterung zukommt.