Betrug, § 263 StGB

Erstellt am 3. November 2017 von Juraeinmaleins @juraeinmaleins
Schema: Betrug, § 263 StGB im Überblick:
  1. Objektiver Tatbestand
    1. Täuschungshandlung
    2. Hervorrufen eines Irrtums
    3. Vermögensverfügung
    4. Vermögensschaden
  2. Subjektiver Tatbestand
    1. Vorsatz
    2. Bereicherungsabsicht
    3. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung
    4. Vorsatz bzgl. der objektiven Rechtswidrigkeit
    5. Stoffgleichheit
  3. Rechtswidrigkeit
    1. Keine Besonderheiten. Es wird auf die allgemeinen Grundsätze verwiesen.
  4. Schuld
  5. Qualifikation (besonders schwerer Fall, § 263 Abs. 3 StGB)
  6. Strafantrag, § 263 Abs. 4 i.V.m. §§ 247, 248a StGB

Schema: Betrug, § 263 StGB im Detail:
  1. Objektiver Tatbestand
    1. Täuschungshandlung
      • „Täuschung über Tatsachen“ (vs. Werturteile / zukünftige Ereignisse)
        • Innere und äußere Tatsachen (Zahlungswilligkeit / Zahlungsfähigkeit)
      • Ausdrücklich
      • Konkludente Täuschung
      • Täuschung durch Unterlassen
    2. Hervorrufen eines Irrtums
      • Nur bei natürlichen Personen möglich
    3. Vermögensverfügung
      • Handeln, Dulden, Unterlassen
      • Vermögensbegriff
        • Ökonomischer Vermögensbegriff vs. Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
        • Eingehungsbetrug
        • „Erfüllung“ der Vereinbarung
        • Übereignung des vereinbarten Geldbetrags
        • Rechtswidrig erlangter Besitz
    4. Vermögensschaden
  2. Subjektiver Tatbestand
    1. Vorsatz
    2. Bereicherungsabsicht
    3. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung
    4. Vorsatz bzgl. der objektiven Rechtswidrigkeit
    5. Stoffgleichheit
  3. Rechtswidrigkeit
    1. Keine Besonderheiten. Es wird auf die allgemeinen Grundsätze verwiesen.
  4. Schuld
  5. Qualifikation (besonders schwerer Fall, § 263 Abs. 3 StGB)
  6. Strafantrag, § 263 Abs. 4 i.V.m. §§ 247, 248a StGB