Schema: Betrug, § 263 StGB im Überblick:
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Objektiver Tatbestand
- Täuschungshandlung
- Hervorrufen eines Irrtums
- Vermögensverfügung
- Vermögensschaden
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Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht
- Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung
- Vorsatz bzgl. der objektiven Rechtswidrigkeit
- Stoffgleichheit
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Rechtswidrigkeit
- Keine Besonderheiten. Es wird auf die allgemeinen Grundsätze verwiesen.
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Schuld
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Qualifikation (besonders schwerer Fall, § 263 Abs. 3 StGB)
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Strafantrag, § 263 Abs. 4 i.V.m. §§ 247, 248a StGB
Schema: Betrug, § 263 StGB im Detail:
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Objektiver Tatbestand
- Täuschungshandlung
- „Täuschung über Tatsachen“ (vs. Werturteile / zukünftige Ereignisse)
- Innere und äußere Tatsachen (Zahlungswilligkeit / Zahlungsfähigkeit)
- Ausdrücklich
- Konkludente Täuschung
- Täuschung durch Unterlassen
- Hervorrufen eines Irrtums
- Nur bei natürlichen Personen möglich
- Vermögensverfügung
- Handeln, Dulden, Unterlassen
- Vermögensbegriff
- Ökonomischer Vermögensbegriff vs. Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
- Eingehungsbetrug
- „Erfüllung“ der Vereinbarung
- Übereignung des vereinbarten Geldbetrags
- Rechtswidrig erlangter Besitz
- Vermögensschaden
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Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht
- Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung
- Vorsatz bzgl. der objektiven Rechtswidrigkeit
- Stoffgleichheit
-
Rechtswidrigkeit
- Keine Besonderheiten. Es wird auf die allgemeinen Grundsätze verwiesen.
-
Schuld
-
Qualifikation (besonders schwerer Fall, § 263 Abs. 3 StGB)
-
Strafantrag, § 263 Abs. 4 i.V.m. §§ 247, 248a StGB
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