Die betriebsbedingte Kündigung ist die häufigste Kündigung und spielt in der Praxis eine überragende Rolle. Ein offenes Geheimnis ist, dass viele betriebsbedingte Kündigungen unrechtmäßig sind und nicht auf betrieblichen Gründen beruhen, sondern es eher darum geht einen bestimmten Arbeitnehmer „gezielt“ zu entlassen.
Unternehmerentscheidung – betriebliche Gründe
Die betriebsbedingte Kündigung braucht – neben anderen Faktoren – auch betriebliche Gründe, die zu einer – vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren – Unternehmerentscheidung geführt haben. Die Frage ist, auf welchen Zeitpunkt hier abzustellen ist?
maßgebliche Zeitpunkt für die Entscheidung
Die soziale Rechtfertigung der Kündigung wird zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer überprüft. Falsch wird häufig auf den Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung abgestellt.
Innerbetriebliche Maßnahmen des Arbeitgebers (z. B. Rationalisierungsmaßnahmen) müssen zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs sichtbare sein.
Faktisch ist dies dann der Fall, wenn nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnismethoden absehbar ist, dass spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kein Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung besteht. Dabei muss der Arbeitgeber aber nicht so lange mit der Kündigung warten bis der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers tatsächlich weggefallen ist, wenn der Wegfall absehbar ist.
Rechtsanwalt A. Martin