Besteuerung von Vorsorgeguthaben

Ich möchte die Auszahlung meiner Vorsorgeguthaben aus der zweiten und dritten Säule planen. Was muss ich hinsichtlich der Steuern beachten?

Es ist richtig, dass Sie sich frühzeitig mit der Auszahlung Ihrer Vorsorgeguthaben beschäftigen, um diese steuerlich optimal abzustimmen. Für die Besteuerung der Kapitalauszahlung oder der Rentenleistung aus der zweiten Säule, der beruflichen Vorsorge, ist der Wohnsitzkanton zuständig. Dabei bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Kantonen. Falls Sie nach dem Übergang in den Ruhestand im Ausland wohnhaft sind, werden Sie quellensteuerpflichtig. Massgebend ist in diesem Fall derjenige Kanton, in dem die Vorsorgeeinrichtung domiziliert ist. Ähnlich verhält es sich in der dritten Säule, der privaten gebundenen Vorsorge.

Gestaffelte Auszahlung

Da die Besteuerung des Einkommens progressiv verläuft, ist es in der Regel empfehlenswert, die gleichzeitige Auszahlung der Guthaben aus der zweiten und gebundenen dritten Säule zu vermeiden. Ihr Guthaben aus der Säule 3a können Sie bereits fünf Jahre vor dem offiziellen Rücktrittsalter beziehen. Achten Sie also darauf, sich die Guthaben gestaffelt auszahlen zu lassen. Bei Vorsorgepolicen 3a können Sie dies bei der Festsetzung der Vertragsdauer bereits berücksichtigen, in der zweiten Säule ist dies abhängig vom Reglement. Wir empfehlen Ihnen ein Gespräch mit Ihrem Versicherungs-Berater.

Quelle: Schweizerischer Versicherungverband SVV / Letzte Aktualisierung am 17. März 2015

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