Berlin: Der Mietendeckel kommt schneller, als ein Haus gebaut wird

Von Andrejholm

Ankündigung für eine Informations- und Diskussionsveranstaltung am 10.09.2019 in Berlin

Das Initiativenforum Stadtpolitik Berlin für den Abend des 10.09.2019 zu einer Informations- und Diskussionsveranstaltung zum Mietendeckel eingeladen. Unter dem Motto „Mietendeckel: Wer deckelt hier wen?“ diskutierte eine reine Herrenrunde aus Dr. Rainer Tietzsch (Vorsitzender des Berliner Mietervereins), RA Henrik Solf (Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht; AK Mieterecht des Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein) und mir über verschiedene Aspekte des inzwischen vorliegenden Gesetzentwurfes. Mit konkreten Fragen moderiert wurde die Veranstaltung durch Rouzbeh Taheri (Mietenvolksentscheid, Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen).

Einen Mitschnitt der Veranstaltung gibt es hier zu sehen: Video “ Mietedeckel: Wer deckelt hier wen? (10.09.2019)

Mietendeckel: Warum eigentlich erst jetzt?

Der erste Teil der Diskussion drehte sich um die Frage, warum so eine Regelung wie der Mietendeckel eigentlich erst jetzt in die Diskussion gekommen ist. Henrik Solf verwies zum einen auf die langjährige Zuständigkeit des Bundes, die sich als „Mietrecht ist Bundesrecht“ tief in die Überzeugung von vielen eingegraben haben. Erst mit der Föderalismusreform und der damit verbundenen Länderzuständigkeit für das Wohnungswesen, hätte sich die Lage verändert, ohne dass dies jedoch in den juristischen Diskussionen ein größere Rolle gespielt habe. Solfs attestierte seiner Zunft zudem eine gewisse Innovationsabstinenz („Kreativität ist keine Primärtugend von Juristinnen und Juristen“), die auch darin begründet liegt, dass der juristische Alltag in der Regel auf zurückliegende Urteile und Rechtsprechungen Bezug nimmt. Der juristische Fachaufsatz von Peter Weber („Mittel und Wege landesrechtlichen Mietpreisrechts in angespannten Wohnungsmärkten“) löste auch erst dann eine juristische Fachdiskussion aus, nachdem das Thema von Politikerinnen und Politkern in öffentlichen Stellungnahmen aufgegriffen wurde. Ich habe versucht, die fast schon elektrisierende Wirkung der Idee in vielen wohnungspolitischen Debatten aus der jüngeren Geschichte der Mietenproteste in Berlin zu begründen: Obwohl ein Großteil der konkreten Auseinandersetzungen um Mietsteigerungen und gegen Verdrängung im privat vermieteten Bereich stattfand, bezogen sich die meisten Forderungen und Instrumente auf die immer strengere Regulation der öffentlichen und geförderten Wohnungsbestände. Die Lücke von Problemdruck und Lösungsansätzen schien mit der Idee für einen Mietendeckel geschlossen werden zu können. Ramona Popp (Wirtschaftssenatorin, Bündnis90/Grünen) die bisher nicht als Vorkämpferin der Mieterinteressen aufgefallen ist, bringt in einem Interview in der Welt die politische Stimmung der rot-rot-grünen Regierung zum Mietendeckel gut auf den Punkt:

„Die Menschen in Berlin haben in den letzten Jahren Exzesse auf dem Mietenmarkt erlebt, die man mit der guten wirtschaftlichen Entwicklung nicht mehr erklären kann und gegen die es vorzugehen gilt. Wir erleben in allen Bereichen Angriffe auf das Gefüge unserer Gesellschaft. Deshalb schützen wir die Berliner, die Angst haben, sich ihre Wohnung nicht mehr leisten zu können“

Die Hoffnung, endlich ein passendes Instrument zur Einschränkung der Mietexzesse und Verdrängungsökonomie gefunden zu haben, beschleunigte die politischen Debatten zum Mietendeckel und auch die Verfahrenswege. Wohl selten wurde (in Berlin) eine neues Gesetz von der ersten Idee bis zum Gesetzgebungsverfahren so schnell erarbeitet. Wenn der ambitionierte Zeitplan eingehalten wird liegt zwischen ersten Vorschlägen und beschlossenem Gesetz gerade einmal ein Jahr. Mit Blick auf die hohen Zahlen der Bauüberhänge und langen Bauzeiten zeigt sich: Der Mietendeckel in Berlin kommt schneller, als ein Haus gebaut wird.

Der Unterschied zwischen Wohnung und Mietvertrag

Ein zweites Thema der Diskussion war die rechtliche Konstruktion des Mietendeckels. Henrik Solf erklärte den Unterschied zwischen privatrechtlichen Verträgen, die das Binnenverhältnis zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen regeln und dem öffentlich-rechtlichen Regulierungsbereich des Preisrechts, dem ein Mietdeckel zugeordnet wäre. Während mit den Regelungen des BGB (Mietrecht) ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis (Mietvertrag) geregelt wird, ist der Rechtsgegenstand des öffentlichen Rechts die Wohnung. So wie etwa veränderte Bauauflagen oder auch die Energieeinsparverordnung Vorgaben formulieren, die unmittelbar an die Wohnungen gekoppelt werden und nicht Gegenstand von Mietverträgen sind, würde auch ein öffentliches Preisrecht spezifische Anforderungen für die Wohnungen festlegen – in dem Fall zum Bespiel eine Mietsteigerungsmoratorium oder einen Höchstpreis. Diese Abgrenzung der Rechtsobjekte ist auch von Bedeutung, wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Regelungen des Mietendeckels kommen sollte, da sich dann nicht mehr Vermieter*innen und Mieter*innen gegenüberstehen, sondern die Bezirksverwaltungen gegen die jeweilige Streitpartei vor Gericht ziehen müssen. Henrik Solf wies in diesem Zusammenhang auch drauf hin, dass die gängigen Rechtschutzversicherungen der Mieterorganisationen Rechtstreitigkeiten vor Verwaltungsgerichten nicht abdecken. Insbesondere für Konstellationen, in denen Mieterinnen und Mieter das Bezirksamt auf Umsetzung des Mietendeckels verklagen müssten, wären dann nicht abgesichert.

Rainer Tietzsch vom Berliner Mieterverein vertiefte die Unterscheidung zwischen privatrechtlichen Verträgen (Mietrecht) und öffentlich-rechtlichen Auflagen (Preisrecht, Mietendeckel) am Beispiel der Modernisierungszuschläge, die im Referentenentwurf des Gesetzes vorgeschlagen werden. Insbesondere die Bezugnahme auf frühere oder auch künftige Modernisierungsumlagen, die auf einen Höchstwert (1,40 €/m² für in den letzten 15 Jahren vollzogenen und 1, 00 €/m² für künftige Modernisierungen) gekappt werden sollen, brechen mit der juristischen Systematik des Mietendeckels, weil sie mietvertragliche Regelungen wie z.B. Mieterhöhungen durch Modernisierungsumlagen zum Gegenstand haben. Konsequenter wäre es – so Rainer Tietzsch – Modernisierungsarbeiten über eine Liste von ausstattungsbezogenen Zuschlägen zu honorieren, weil dies der Logik einer wohnungsbezogenen Festsetzung entsprechen würde. Der Berliner Mieterverein hatte dazu einen ganzen Katalog an Maßnahmen mit den jeweils üblichen Mietzuschlägen erstellt. Ein Vorschlag, der im Verlauf der Gesetzgebungsdiskussion leider wieder verworfen wurde.

Komplizierte Absenkungsmechanismen vermieden

Der dritte größere Themenkomplex, der auf der Veranstaltung diskutiert wurde, war der im Gesetzentwurf vorgesehen Absenkungsmechanismus von überhöhten Mieten für Haushalte mit einer Mietbelastung von über 30 Prozent des Haushaltseinkommens. Neben der Frage, ob Nettokaltmieten die sachgerechte Bezugsgröße darstellen (Nein, weil eine soziale Wohnversorgung die tatsächlich zu tragenden Wohnkosten berücksichtigen muss), ging es auch hier wieder um die Abweichung des Referentenentwurfs von der Rechtssystematik eines Mietdeckels. Eine einkommensabhängige Miethöhenbestimmung ist zwar sozialpolitisch wünschenswert, hat aber mit einem öffentlich-rechtlichen Preisrecht nicht viel zu tun, da es sich auf die Situation der Miethaushalte und eben nicht auf die Wohnung selbst bezieht. Das Podium und auch einige Stimmen aus dem Publikum waren sich einig, dass eine Absenkung schwer zu begründen, schwer durchzusetzen und schwer zu legitimieren ist. Für den Fall, dass überhaupt eine Absenkung ins Gesetz aufgenommen der soll (die steht in den Eckpunkte des Senatsbeschlusses) entwickelte Rainer Tietzsch den Gedanken einer grundsätzlichen Preisfestsetzung der Miethöchstgrenzen für alle Wohnungen. Da die Absenkung von überhöhten Mieten nicht per Gesetz erfolgen kann, sondern einen entsprechenden Verwaltungsakt vorsieht, könnten dann „Ausnahmen“ von der eigentlich geltenden Regel eingeräumt werden. So könnten z.B. alle Wohnungen, in denen die Mieterinnen und Mieter keine WBS-Berechtigung haben, von der Absenkung der Mieten freigestellt werden. Deutlich wurde dabei, dass auch ein solcher Mechanismus schwer umzusetzen wäre. Ein Verzicht auf eine Absenkung überhöhter Mieten in bestehenden Mietverhältnissen würde zudem die bereits aufkommenden Diskussionen über eine drohende Schieflage der sozialen Effekte des Mietendeckels überflüssig machen. Auch in meinem Verständnis sind Mietrecht und Mietendeckel kein Ersatz für eine verstärkte öffentliche Verantwortung für die soziale Wohnversorgung. Die umfassende Versorgung der ärmeren Haushalte mit leistbaren Mietwohnungen wird sich durch einen Mietendeckel nicht sicherstellen lassen – hier ist die Ausweitung der öffentlichen und gemeinwirtschaftlichen Bestände gefragt.

Auch ohne eine Absenkung wäre der Mietendeckel als Mietsteigerungsmoratorium im Bestand und als Miethöchstpreis bei der Neuvermietung eine deutliche Entlastung der Berliner Mieterinnen und Mieter, die vor weiteren Mietsteigerungen und Verdrängung geschützt werden sollen.