Benachteiligung eines Bewerbers wegen fehlender Kirchenmitgliedschaft kann rechtmäßig sein

Der Arbeitgeber – ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland – schrieb eine Stelle für Referenten aus. Bei der Ausschreibung war vorgeschrieben, dass der Bewerber/ die Bewerberin Mitglied der evangelischen oder der einer Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen sein musste. Eine Bewerberin, die kein Kirchenmitglied war bewarb sich und wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen.

Klage auf Entschädigung wegen Diskriminierung

Die Bewerberin klagte gegen den Arbeitgeber auf Entschädigung nach dem AGG. Sie sei aufgrund der fehlenden Kirchenmitgliedschaft benachteiligt worden.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg – Entscheidung

Anders als das Arbeitsgericht sah das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 28.5.2014 – 4 Sa 238/149) hier keine Diskriminierung. Eine Benachteiligung lag vor, allerdings sei diese nicht zu Unrecht erfolgt. Eine Ungleichbehandlung von Kirchenmitgliedern und Nichtmitgliedern war im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (§ 9 AGG) erlaubt. Die Kirchen haben nach Art. 140 GG das Recht zur Selbstverwaltung. Sie können von daher auch an Bewerber Anforderungen stellen, die z.B. ein Identifikation des Bewerbers mit der Kirche umfassen. Ein Entschädigungsanspruch nach Art. 15 AGG besteht von daher nicht.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum BAG zugelassen.

Anwalt A. Martin



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