Geburtstage sind und bleiben privat. Zu diesem nicht überraschenden Urteil kam das Finanzgericht Münster. Damit erklärte es die Feier des Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH für seine rund 90 Mitarbeiter und 18 Geschäftspartner sowie sechs Verwandte für nicht beruflich veranlasst und damit die Aufwendungen für nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Das Gericht erklärte die Abgrenzung, die den Einzelfall als Grundlage der Prüfung zugrunde legt, anhand folgender Aspekte:
Maßgeblich ist demnach
- wer als Gastgeber auftritt (das Unternehmen oder der Geschäftsführer),
- an welchem Ort und in welchem Rahmen die Feier stattfindet,
- wer über die Zusammensetzung der Gästeliste entscheidet,
- wer geladen ist (Personen des öffentlichen Lebens, Presse, Verbandsvertreter, Geschäftspartner, Kollegen, Mitarbeiter, private Bekannte, Verwandte u.a.)