Bei leichten Schäden auf Versicherungsfristen achten

Die Autofahrer die im laufenden Jahr einen Unfall verursacht haben und die Reparaturkosten für das Fahrzeug des Unfallgegners ausgelegt hat, sollten dies bis spätestens 31. Dezember seinem Versicherer melden. Dies wird vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlen. Ist einem Autofahrer öfters in einem Jahr ein leichter Schaden passiert, kann sich der Autofahrer von ihrem Versicherer ausrechnen lassen, was für die Versicherten billiger kommt. Man hat die Wahl alle Schäden zu melden, sie selbst zu bezahlen oder nur den teuersten Schaden zu melden und den kleineren selbst zu bezahlen.  

Der Autofahrer der einen Unfall verursacht hat, muss den Schaden innerhalb einer Woche schriftlich oder telefonisch seiner Versicherung melden. Aber es gibt auch Ausnahmen in der Kfz-Haftpflicht-Versicherung, die sogenannten Kleinschäden bis etwa 500 Euro. Man sollte berücksichtigen, dass nicht die Höhe des Schadens, sondern die Anzahl der Unfälle die den Schadenfreiheitsrabatt zurückstuft. Also mehrere kleine Unfälle ergeben einen höheren Rabattverlust als ein einziger teurer Schaden.

Hat die Versicherung schon einen Schaden bezahlt, kann man unter bestimmten Voraussetzungen seinem Haftpflichtversicherer, manchmal auch seinem Vollkaskoversicherer die Unfallkosten wieder zurückzahlen. Dadurch bekommt man den alten Schadenfreiheitsrabatt wieder zurück. Im Normalfall wird der Kunde von der Versicherung bei Kleinschäden bis 500 Euro nach der Regulierung informiert wie hoch der bezahlte Betrag war. Nach dieser Mitteilung hat der Autofahrer sechs Monate Zeit, den Betrag der Versicherung zurückzuzahlen.

hat sich aber der Autofahrer bis zum Jahreswechsel oder bis zur Hauptfälligkeit noch nicht entschieden, wird der Vertrag zurückgestuft. Bezahlt der Autofahrer innerhalb der Frist, wird der Vertrag zurückgestuft und der zuviel bezahlte Betrag wird dem Kunden gutgeschrieben.


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