Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftspartnern gehören zu den von den Finanzämtern äußerst kritisch hinterfragten Buchhaltungsposten. Oft vergisst der Einladende, vor allem, wenn mehrere Gäste zu betreuen sind, den Beleg mitzunehmen beziehungsweise zu kontrollieren, ob eine ordnungsgemäße Gaststättenrechnung an den Kreditkartenbeleg geheftet wurde (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3 EStG). Später lediglich den Abrechnungsbeleg des Kreditinstituts zu verbuchen oder gar einen Eigenbeleg zu schreiben, ist allerdings keine gute Alternative, wie der BFH betont (Az.: X R 57/09).
Doch die Prüfer der Finanzbehörden schauen sogar noch genauer hin. Fehlen die Angaben wie Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Betrag sowie der der Name des Bewirtenden, wird das Finanzamt die steuermindernde Anerkennung der entsprechenden Kosten verweigern. Fehlt lediglich der Name des Bewirtenden, ist eine großzügigere Auslegung der Vorschrift möglich, wenn zweifelsfrei mittels Kreditkartenabrechnung nachgewiesen werden kann, dass die Bezahlung erfolgt ist und durch wen. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist der Abzug als Betriebsausgaben regelmäßig zu verweigern, wenn der Rechnungsbetrag 150 Euro übersteigt (R 4.10 Abs. 8 EStR).