Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen macht es häufig sind, wenn sich der Arbeitnehmer hiergegen mittels Kündigungsschutzklage wehrt. Insbesondere dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz (allgemeiner Kündigungsschutz) Anwendung findet.
Das Arbeitsgericht prüft dann neben dem Vorliegen betriebsbedingter Gründe ob kein anderer freier Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer zur Verfügung steht. Hierzu stellen sich für den Arbeitnehmer diverse Fragen:
Was heißt freier Arbeitsplatz?
Frei ist jeder Arbeitsplatz, der nicht besetzt ist.
Fallen darunter nur Arbeitsplätze im Betrieb des Arbeitgebers?
Nein, nicht nur Arbeitsplätze im Betrieb. Bei der Frage, ob ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist unternehmensweit zu prüfen. Für den Arbeitnehmer kann es von daher immer sinnvoll sein in die interne Stellenausschreibung des Unternehmens zu schauen und freie Arbeitsplätze zu suchen.
Sind auch freie Arbeitsplätze im Konzern zu berücksichtigen?
Normalerweise ist die Prüfung auf das Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes auf das Unternehmen des Arbeitgebers beschränkt. Eine konzernweite (also bei anderen Gesellschaften) Berücksichtigung freier Abeitsplätze findet nur in Ausnahmefällen statt. Ein solcher konzernweiter Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers kann sich u.U. aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Voraussetzung ist aber immer, dass der Arbeitgeber einen bestimmten Einfluss auf das Konzernunternehmer ausüben kann.
Können freie Arbeitsplätze in einem Gemeinschaftsbetrieb berücksichtigt werden?
Falls ein solcher Gemeinschaftsbetrieb vorliegt, kommt grundsätzlich auch eine Weiterbeschäftigung im Gemeinschaftsbetrieb in Betracht. Der Arbeitnehmer muss aber darlegen und beweisen, dass ein solcher Gemeinschaftsbetrieb vorliegt.
Welcher Zeitpunkt ist hier maßgeblich?
Es kommt auf den Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung beim Arbeitnehmer an. Zu diesem Zeitpunkt muss zumindest ein solcher freier Arbeitsplatz absehbar sein. Dem Arbeitgeber muss die Überbrückung der Zeitspanne bis zum frei werdenden Arbeitsplatz zumutbar sein.
Wenn ein anderer Arbeitsplatz noch nicht frei ist, aber frei wird, welche Zeitspanne ist dem Arbeitgeber zur Überbrückung zumutbar?
Ist ein anderer Arbeitsplatz noch nicht frei, aber das Freiwerden absehbar, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich die Zeit bis zum freiwerden überbrücken (anderweitig beschäftigen), sofern ihm dies zumutbar ist. Die Rechtsprechung hält eine Zeitspanne für zumutbar, die ein anderer Stelleninhaber für die Einarbeitung benötigen würde.
Welche freien Arbeitsplätze werden berücksichtigt?
Es ist immer zu prüfen, ob der gekündigte Arbeitnehmer geeignet ist den freien Arbeitsplatz zu besetzen. Von daher ist das Anforderungsprofil des freien Arbeitsplatzes mit dem Qualifikationsprofil des Arbeitnehmers zu vergleichen.
Kommen auch Beförderungsarbeitsplätze in Betracht?
Grundsätzlich bleiben Beförderungsstellen außer Betracht, es sei denn, der Arbeitnehmer war ohnehin für eine Beförderung vorgesehen.
RA A. Martin