Bei Banken-Krise: Kein Anspruch auf Geld von Konto und Sparbuch

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 14, Grundgeschwätz
Und weil das so ist, sind die Sparguthaben der Deutschen ungesichert. Auch diejenigen, auf denen keine 100.000 €uronen gebunkert sind. Es sei denn, man verlässt sich auf das "Ehrenwort" einer meineidigen Pfaffentochter, die bekanntlich noch niemals nie im Leben gelogen hat.
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