“Nur kurz” das Auto auf dem Behindertenparkplatz abstellen, ist nicht empfehlenswert, selbst wenn weitere ausgewiesene freie Parkmöglichkeiten für körperlich Eingeschränkte zur Verfügung stehen. Selbst die “Dreiminutenregel”, die im eingeschränkten Halteverbot Ladevorgänge oder kurze Besorgungen am nahe gelegenen Geldautomaten oder Briefkasten erlaubt, gilt auf diesen speziellen Stellplätzen nicht. Sie sind jederzeit und unbedingt sowie ungeschmälert frei zu halten für Behinderte. Die Folge der Nichtbeachtung ist teuer: Das Fahrzeug kann umgehend abgeschleppt werden, die Kosten dafür trägt der Halter. Sobald übrigens der Abschleppdienst auf dem Weg ist, muss der gesamte Vorgang bezahlt werden, selbst wenn das Fahrzeug nicht am Haken landet (Verwaltungsgericht Neustadt, Az.: 5 K 369/11.NW).