Befristungen an Hochschulen

Erstellt am 21. Dezember 2016 von Kanzasblog

Das Bundesarbeitsgericht hat am 28.09.2016 ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aufgehoben, das die Befristung des Arbeitsvertrages eines Historikers nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz für wirksam erachtet hatte.

Der klagende Historiker war über einen Zeitraum von 2 Jahren und 3 Monaten als Lehrkraft für besondere Aufgaben beschäftigt worden.

Nach Auffassung des Klägers lagen die Voraussetzungen einer wirksamen Befristung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZVG) jedoch nicht vor, da die Lehrtätigkeit gar nicht überwiegend wissenschaftlich geprägt, sondern lediglich auf die repetierende Vermittlung didaktischer Grundkenntnisse ausgerichtet gewesen sei. Freiraum für eigene Forschungstätigkeit hätte der Kläger nicht gehabt.

Das Bundesarbeitsgerichts hat klargestellt, dass eine „wissenschaftliche Lehrtätigkeit“ von einer „unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug“ abzugrenzen ist:

Eine Lehrtätigkeit für Lehramtsstudenten an einer Hochschule habe nur dann wissenschaftlichen Charakter, wenn die übertragene Tätigkeit eigenständige Forschungen oder Reflexionen zur Sicherung oder Erweiterung des Kenntnisstandes verlangt. 

Da das Landesarbeitsgericht keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hatte, ob der Kläger Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf dem Gebiet der Fachdidaktik permanent verfolgen, reflektieren und hinterfragen musste, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten, andererseits die Zugehörigkeit des Klägers zum wissenschaftlichen Personal auch nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde die Sache an das Landesarbeitsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

(vgl. Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 8.9.2016, Aktenzeichen 7 AZR 549/14)