Befreit von jeglichen Maßnahmen für immer (Hartz IV)

Erstellt am 8. Februar 2017 von Hanskolpak

Quelle: 10. Juli 2013, aktualisiert am 6. Februar 2017 | WAKENEWS aufgewachter.wordpress.com

Die dort vorhandene umfangreiche Linkliste habe ich nicht kopiert, weil die vom Autor fortlaufend aktualisiert wird.

V O R W O R T

Nie wieder sinnlose Hartz-IV „Disziplinierungs"-Maßnahmen, wie sechs Monate in Vollzeit in einer Übungsfirma in Hamburg mit Waren aus Plastik und „Palim-Palim"-Kaufmannsladen spielen.

Mit diesem Leitfaden erfährst Du in fünf ausführlichen Schritten, wie Du überhaupt gar keine Hartz-IV Maßnahmen mehr machen brauchst. Dabei ist es auch völlig egal, ob Du per Eingliederungsverwaltungsakt vom Jobcenter zwangsverpflichtet wurdest oder Du aus Unwissenheit eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben hast, die Dich dazu verdonnert hat. Klappt bei jeder Art von Maßnahme und das heißt für Dich:

Nie wieder ...

  • 6-monatige 1-Euro-Jobs in Vollzeit
  • 6-monatige Bewerbungstrainings-Maßnahmen in Vollzeit
  • 6-monatige „Fortbildungs"-Maßnahmen bei Übungsfirmen in Vollzeit
  • 6-monatige „Qualifizierungs"-Maßnahmen ohne IHK-Zertifikat in Vollzeit
  • 6-monatige „Beschäftigungs-Therapien" AKTIV 60+ in Vollzeit

S C H R I T T 1

Pünktlich hingehen, nichts unterschreiben, komplette Unterlagen mitnehmen

Ich habe eine Zuweisung zu einer Maßnahme per Eingliederungsverwaltungsakt bekommen. Muß ich die Maßnahme antreten? Nein, wenn Du bei Deinem Jobcenter die Abtrittserklärung/Abtretungserklärung für eine Fahrtkostenerstattung vom Jobcenter an den Maßnahmeträger nicht unterschreibst und mit einem oder zwei Zeugen beim Maßnahmeträger zum Vorstellungsgespräch erscheinst und den Maßnahmevertrag (Vertrag beim Maßnahmeträger), die Arbeitsschutzunterweisung, die Datenschutzvereinbarung, die Hausordnung, die Verschwiegenheitserklärung (als Flüchtlingshelfer/Sicherheits-Mitarbeiter), den Personalfragebogen und auch dort keine Abtrittserklärung/Abtretungserklärung für eine Fahrtkostenerstattung vom Jobcenter an den Maßnahmeträger unterschreibst, dann brauchst Du nicht antreten und kannst dafür auch nicht sanktioniert werden.

Denn es kann nicht verkehrt sein den Maßnahmevertrag, die Arbeitsschutzunterweisung, die Datenschutzvereinbarung, die Hausordnung, die Verschwiegenheitserklärung (als Flüchtlingshelfer/Sicherheits-Mitarbeiter), den Personalfragebogen und die Abtrittserklärung/Abtretungserklärung für eine Fahrtkostenerstattung vom Jobcenter an den Maßnahmeträger und etwaige weitere Dokumente vorerst nicht zu unterschreiben, um sie von einem Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht erst einmal arbeitsrechtlich auf Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Bei der Gelegenheit kann der Rechtsanwalt auch gleich die sozialhilferechtliche Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes mit überprüfen (siehe weiter unten Unterlagen vom Rechtsanwalt prüfen lassen).

Die sofortige Vollziehbarkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes nach §39 SGB II ist laut Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig, siehe Bundesverfassungsgericht: Verwaltungsakte mit sofortiger Vollziehbarkeit sind verfassungswidrig. Also bleibt locker und laßt Euch dazu erst einmal von allen o.g. Dokumenten eine Kopie geben und vergeßt auch nicht die schriftliche Bestätigung vom Maßnahmeträger mit nach Hause zunehmen, daß Ihr auch pünktlich beim Maßnahmeträger gewesen seid inklusive Ort, Datum, Firmenstempel mit handschriftlicher Unterschrift des Mitarbeiters des Maßnahmeträgers. Wenn die handschriftliche Unterschrift des Mitarbeiters nicht lesbar ist, dann muß die Unterschrift des Mitarbeiters in Maschinenschrift lesbar sein.

Manche Mitarbeiter der Maßnahmeträger halten sich wohl für besonders schlau und sind der Ansicht, daß die Unterschriften des bewerbenden Maßnahmeteilnehmers auf folgende Dokumente, wie Maßnahmevertrag (Vertrag beim Maßnahmeträger), Arbeitsschutzunterweisung, Datenschutzvereinbarung, Hausordnung, Verschwiegenheitserklärung (als Flüchtlingshelfer/Sicherheits-Mitarbeiter), Personalfragebogen und Abtrittserklärung/Abtretungserklärung für eine Fahrtkostenerstattung vom Jobcenter an den Maßnahmeträger überhaupt nicht erforderlich seien und der bewerbende Maßnahmeteilnehmer quasi direkt vor Ort anfangen könne. Das ist aber nur ein billiger Bluff, denn ohne die Unterschriften des bewerbenden Maßnahmeteilnehmers erhält weder der Maßnahmeträger die Subventionen (Fallkostenpauschale) vom Jobcenter noch kann/darf der Maßnahmeträger den bewerbenden Maßnahmeteilnehmer rechtswirksam unfallversichern, persönliche Daten anlegen usw. Und selbst, wenn der bewerbende Maßnahmeteilnehmer einen gesetzlichen Betreuer hätte, dann müßte dieser nach der Willenserklärung des bewerbenden Maßnahmeteilnehmers für eine freie Willensbildung entscheiden.

Die Mitarbeiter der meisten Maßnahmeträger verweigern die Herausgabe der Dokumente, wie Maßnahmevertrag, Arbeitsschutzunterweisung, Datenschutzvereinbarung, Hausordnung, Verschwiegenheitserklärung (als Flüchtlingshelfer/Sicherheits-Mitarbeiter), Personalfragebogen, Abtrittserklärung/Abtretungserklärung für eine Fahrtkostenerstattung vom Jobcenter an den Maßnahmeträger und etwaige weitere Dokumente, da die Maßnahmeträger arbeitsrechtliche Probleme mit entsprechenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten, wenn der Erwerbslose angekündigt sie vor Unterschrift beim Rechtsanwalt für Arbeitsrecht auf Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. In diesem Fall nimmt der Maßnahmeträger Abstand vom Erwerbslosen und gibt dem Jobcenter intern eine Rückmeldung, daß der Erwerbslose nicht erwünscht sei. Oft geschieht es auch, daß die Mitarbeiter der meisten Maßnahmeträger dem Erwerbslosen eine mündliche Absage erteilen, daß ohne die Unterschriften des bewerbenden Maßnahmeteilnehmers auf die o.g. Dokumente die Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen ist. Daher sind ein oder zwei Beistände als Zeuge für den Erwerbslosen wichtig.

Sich vom Maßnahmeträger eine schriftliche Bestätigung ausfertigen lassen, daß eine Teilnahme an der Maßnahme ohne Unterschriften auf die Vertragsunterlagen, wie Maßnahmevertrag, Arbeitsschutzunterweisung, Datenschutzvereinbarung, Hausordnung, Verschwiegenheitserklärung (als Flüchtlingshelfer/Sicherheits-Mitarbeiter), Personalfragebogen und Abtrittserklärung/Abtretungserklärung für eine Fahrtkostenerstattung vom Jobcenter an den Maßnahmeträger nicht möglich ist.

Weigern sich die Mitarbeiter des Maßnahmeträgers eine schriftliche Bestätigung auszustellen, daß ohne Unterschriften auf die o.g. Vertragsunterlagen eine Teilnahme an der Maßnahme nicht möglich ist und hat der Mitarbeiter des Maßnahmeträgers Dir unter der Anwesenheit Deiner Beistände als Zeugen mündlich noch keine Absage erteilt sprich nicht mitgeteilt, daß ohne Deine Unterschriften auf die o.g. Vertragsunterlagen eine Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen ist, einfach am ersten Tag der Maßnahme erscheinen und abwarten bis sie Dich wieder nach Hause schicken. Zwei Beistände als Zeugen mitbringen hat sich dort wieder bewährt. Ein Erwerbsloser, der per Eingliederungsverwaltungsakt einer Maßnahme zugewiesen wird und sich wiederholt auf dem Gelände des Maßnahmeträgers aufhält, ist spätestens ab dem zweiten Tage bei der Berufsgenossenschaft oder einer anderen Unfallkasse durch den Maßnahmeträger unverzüglich anzumelden. Diese Regelung trifft auch dann zu, wenn der Erwerbslose sich weigert den Maßnahmevertrag, die Arbeitsschutzunterweisung, die Datenschutzvereinbarung, die Hausordnung, die Verschwiegenheitserklärung (als Flüchtlingshelfer/Sicherheits-Mitarbeiter), den Personalfragebogen und die Abtrittserklärung/Abtretungserklärung für eine Fahrtkostenerstattung vom Jobcenter an den Maßnahmeträger zu unterzeichnen. Die bloße Anwesenheit des Erwerbslosen auf dem Gelände des Maßnahmeträgers kann ohne seine ausdrückliche mündliche oder schriftliche Willenserklärung nicht als Arbeitsbereitschaft aufgefasst werden, daher kann der Maßnahmevertrag auch nicht konkludent durch sein Verhalten in Kraft treten. Desweiteren darf der Erwerbslose nicht beschäftigt werden, wenn er die Arbeitsschutzunterweisung nicht gelesen, nicht verstanden oder nicht unterschrieben hat. Der Erwerbslose ist abzuweisen, da er für den Maßnahmeträger nur Beiträge für die Unfallkasse verursachen würde und der Erwerbslose nicht wirtschaftlich verwertet werden kann, da das Jobcenter die Fallkostenpauschalen nur dann an den Maßnahmeträger abführt, wenn der Erwerbslose alle o.g. Dokumente auch unterzeichnet hat.

Schickt der Maßnahmeträger Dich nach einer Stunde schweigendem passivem Rumsitzen nicht nach Hause verkündest Du sofortige Anzeige bei der Gewerbeaufsicht, der Berufsgenossenschaft und der Unfallkasse möglichst sofort mit dem Handy. Auch die bloße Ankündigung gleich bei der Zollbehörde also bei den Herren mit den Schäferhunden wegen regulärer statt gemeinnütziger Arbeit also getarnter Schwarzarbeit anzurufen wirkt wahre Wunder und Du kannst sofort nach Hause gehen. Nichts fürchten Maßnahmeträger mehr, als eine Razzia vom Zoll bei der Menschen mit Schäferhunden das Gelände des Maßnahmeträgers abriegeln und die 1-Euro-Jobber befragen, warum sie als reguläre Lagerarbeiter, Möbelträger, Verkäufer und Thekenfachkräfte keine Sozialversicherungsausweise und Lohnsteuerkarten bei ihrem Arbeitgeber in Gestalt des Maßnahmeträgers hinterlegt hätten. (siehe Zoll startete Großrazzia im Sozialwarenkaufhaus Unna gegen als 1-Euro-Jobber getarnte Schwarzarbeiter)

Schickt der Maßnahmeträger Dich nach all dem immer noch nicht nach Hause, unterschreibst Du den Maßnahmevertrag mit dem Zusatz „Ich behalte mir das Recht vor, meinen regulären tariflichen Stundenlohn von 12,92 Euro brutto als Lagerarbeiter (Einzelhandel ab Mai 2014) über das Arbeitsgericht gegenüber Ihrer Firma (Maßnahmeträger) nachträglich einzuklagen." Spätestens jetzt bist Du für den Maßnahmeträger ökonomisch nicht weiter interessant und sie schicken Dich einfach nach Hause. (siehe Erwerbsloser kündigt schriftlich präventiv seinem Maßnahmeträger von 1-Euro-Jobs, wie dem Sozialwarenkaufhaus, an seinen regulären tariflichen Stundenlohn von 12,92 Euro brutto (Lagerarbeiter) übers Arbeitsgericht einzuklagen)

S C H R I T T 2

Anruf durch die Jobcenter-Mitarbeiterin per Telefon / Sich nicht selbst belasten

Wenn Eure Jobcenter-Mitarbeiterin telefonisch anfragt, ob Ihr die Maßnahme noch machen wollt oder nicht, dann laßt Euch bitte nicht auf diese sanktionsbewährte Fangfrage , wie „Wollen Sie nun zu der Maßnahme gehen oder nicht?" ein, sondern antwortet sehr ruhig und gelassen mit den Worten, daß das davon abhinge, ob der Maßnahmeträger die zu unterschreibenen Dokumente zur Verfügung stelle und wie der Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht die Unterlagen des Maßnahmeträgers abschliessend bewerten würde und wie lang das dauern würde, hängt natürlich vom Rechtsanwalt aber auch von der Rechtschutzversicherung ab. Optional, kann man sich von seiner Rechtschutzversicherung ein Bestätigungschreiben schriftlich erstellen lassen, daß zur Zeit von der Rechtschutzversicherung der Versicherungsanspruch für die Inanspruchnahme eines Fachanwaltes für Arbeits- und Sozialrecht geprüft werde und die Erstellung der Deckungszusage noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde (gewöhnlich ein bis zwei Wochen).

S C H R I T T 3

Schriftliche Anhörung vom Jobcenter zum möglichen Eintritt einer Sanktion
abwarten und einen wichtigen Grund eintragen

Ihr werdet dann allerhöchster Wahrscheinlichkeit in ungefähr einer Woche eine schriftliche Anhörung vom Jobcenter erhalten. Für den Anhörungsbogen sucht Ihr Euch NUR EINEN für Euch zutreffenden Textbaustein aus den folgenden Möglichkeiten a) bis h) heraus :

Habt Ihr keine Unterlagen vom Maßnahmeträger erhalten, dann lautet der Textbaustein für den schriftlichen Anhörungsbogen des Jobcenters, wie folgt:

a) Unglücklicherweise händigte mir der Mitarbeiter des Maßnahmeträgers die Unterlagen nicht aus. Somit war ich nicht in der Lage, die Unterlagen von einem Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, geschweige die gewünschen Unterlagen zu unterschreiben. Ohne Maßnahmevertrag keine Unterschrift. Ohne Unterschrift auf dem Maßnahmevertrag keine Maßnahme.

Habt Ihr die Unterlagen vom Maßnahmeträger erhalten und habt Ihr keine Rechtschutzversicherung, dann lauten die Textbausteine für den schriftlichen Anhörungsbogen des Jobcenters, wie folgt:

b) Glücklicherweise händigte mir der Mitarbeiter des Maßnahmeträgers die Unterlagen aus. Somit bin ich in der Lage die Unterlagen von einem Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, bevor ich sie unterschreibe. Ich bin gerade dabei mir einen geeigneten Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht zu suchen.

c) Glücklicherweise händigte mir der Mitarbeiter des Maßnahmeträgers die Unterlagen aus. Somit bin ich in der Lage die Unterlagen von einem Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, bevor ich sie unterschreibe. Ich habe schon einen Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht gefunden aber noch keinen zeitnahen Termin erhalten.

d) Glücklicherweise händigte mir der Mitarbeiter des Maßnahmeträgers die Unterlagen aus. Somit bin ich in der Lage die Unterlagen von einem Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, bevor ich sie unterschreibe. Ich habe schon einen Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht gefunden, aber erst für nächsten Monat einen Termin bekommen. Andere Rechtsanwälte für die Fachbereiche Arbeits- und Sozialrecht haben unglücklicherweise erst Termine mit einer Wartezeit von 6 Wochen.

Habt Ihr die Unterlagen vom Maßnahmeträger erhalten und habt Ihr eine Rechtschutzversicherung, dann lauten die Textbausteine für den schriftlichen Anhörungsbogen des Jobcenters, wie folgt:

e) Glücklicherweise händigte mir der Mitarbeiter des Maßnahmeträgers die Unterlagen aus. Somit bin ich in der Lage die Unterlagen von einem Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, bevor ich sie unterschreibe. Ich warte noch auf die schriftliche Deckungszusage meiner Rechtschutzversicherung für ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht.

f) Glücklicherweise händigte mir der Mitarbeiter des Maßnahmeträgers die Unterlagen aus. Somit bin ich in der Lage die Unterlagen von einem Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, bevor ich sie unterschreibe. Die Rechtschutzversicherung hat eine schriftliche Deckungszusage für ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht erteilt und ich bin gerade dabei mir einen geeigneten Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht zu suchen.

g) Glücklicherweise händigte mir der Mitarbeiter des Maßnahmeträgers die Unterlagen aus. Somit bin ich in der Lage die Unterlagen von einem Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, bevor ich sie unterschreibe. Die Rechtschutzversicherung hat eine schriftliche Deckungszusage für ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht erteilt, ich habe auch schon einen Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht gefunden aber noch keinen zeitnahen Termin erhalten.

h) Glücklicherweise händigte mir der Mitarbeiter des Maßnahmeträgers die Unterlagen aus. Somit bin ich in der Lage die Unterlagen von einem Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, bevor ich sie unterschreibe. Die Rechtschutzversicherung hat eine schriftliche Deckungszusage für ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht erteilt, ich habe schon einen Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht gefunden, aber erst für nächsten Monat einen Termin bekommen. Andere Fachrechtsanwälte in diesen beiden erforderlichen Fachbereichen haben unglücklicherweise erst Termine mit einer Wartezeit von 6 Wochen.

S C H R I T T 4

Folgende Unterlagen an das Jobcenter übermitteln
persönliche Übergabe oder per FAX

Die schriftliche Bestätigung des Maßnahmeträgers, daß Ihr ohne Unterschriften dort keine Maßnahme machen könnt zusammen mit der Bestätigung, daß Ihr beim Maßnahmeträger pünktlich vor Ort gewesen seid zusammen mit der vom Jobcenter eingetroffenen oder noch kommenden schriftlichen Anhörung persönlich an der Empfangs-Theke des Jobcenters abgeben und den ordnungsgemäßen Empfang aller drei Blätter (Pünktliche Anwesenheit/ohne Unterschriften keine Maßnahme/Anhörungsbogen) jeweils mit dem Eingangsstempel des Jobcenters stempeln lassen und vom Jobcenter-Mitarbeiter mit Ort, Datum, und leserlichen vollen handschriftlichen Unterschrift aus Vor- und Zunamen unterschreiben lassen oder maschinell lesbare Unterschrift des Jobcenter-Mitarbeiters, von allen drei gestempelten und unterschriebenen Blättern eine Kopie machen lassen, Originale dort lassen, Kopien wieder mitnehmen. Der Jobcenter-Mitarbeiterin pro Kopie maximal 1 Euro Trinkgeld für die Kaffee-Kasse spendieren.

Weigern sich die Jobcenter-Mitarbeiterinnen an der Empfangs-Theke die originalen Dokumente mit einem Eingangs-Stempel zu versehen, wie zuvor genannt zu unterschreiben, zu kopieren und die Kopien auszuhändigen, dann übersendet Ihr die Dokumente einfach von einem FAX aus einem Copy-Shop in der Stadt oder besorgt Euch ein eigenes gebrauchtes FAX zwischen 15 und 20 Euro (Sozialwarenkaufhaus), welches auch die Sendeberichte ausdrucken kann. Die Tele-FAX-Nummer des Jobcenters/Agentur für Arbeit/ARGE findet sich fast immer auf der jeweiligen Internetseite unter Kontaktdaten oder Impressum. Steht da nur die Telefonnummer und ist die FAX-Nummer dort nicht aufgeführt, so ruft Ihr einfach dort an, stellt Euch gleich mit Rechtsanwaltskanzlei Liebling oder ähnlichem vor und bittet um die aktuell gültige Tele-FAX-Nummer. Manchmal ist die Tele-FAX-Nummer auch in den gut sortierten bundesweiten Jobcenter-Telefonlisten zu finden, welche gesichert auf den Servern von ‚web.archive.org' in San Francisco, USA liegen. Ist auch dieser Versuch mißlungen, dann hilft nur noch der Einblick in das Internationale Handesregister bei D&B UPIK. Dazu braucht man sich noch nicht einmal zu registrieren. Einfach den Button „UPIK-Suche" (Suche nach Geschäftspartnern) klicken und in der unteren Suchmaske bei Land Deutschland wählen, entsprechende Stadt eintippen und unter Firma „Jobcenter" oder „ARGE" oder „Agentur" eintippen, mit dem Button „Finden" die Suche starten, anschließend mit einem Buchstaben-CAPTCHA-Code bestätigen und Ihr werdet fündig. Ist auch dort nicht die Tele-FAX-Nummer eingetragen, dann hilft nur noch der persönliche Gang ins Jobcenter vor Ort und zwar direkt in den Raum, wo der Drucker und das FAX-Gerät für die jeweilige Abteilung steht. Da der Raum fast immer abgeschlossen ist und die Jobcenter-Mitarbeiter dort nur alleine hereingehen müßt Ihr gegen kurz vor Feierabend dort erscheinen. Um diese Uhrzeit laufen dort Putzfrauen und adipöse Aktenschieber (Jobcenter-Mitarbeiter mit einem Wägelchen mit Akten darauf) herum. Ihr wartet einfach vor dem Fax/Drucker-Raum bis so eine Putzfrau/Aktenschieber ´reingeht. Den fängt Ihr freundlich ab, spielt ihm/ihr eine Geschichte vor, daß ein anderer Jobcenter-Mitarbeiter so freundlich war eine Kopie von Eurem Personalausweis gemacht zu haben, doch es versäumt hätte diesen wieder auszuhändigen und vermutlich noch unterm Kopierer liegt. Das Fax-Gerät steht meistens direkt daneben und die Tele-Fax-Nummer, steht auch immer oben draufgeklebt.

S C H R I T T 5

Unterlagen vom Rechtsanwalt für Arbeits- und Sozialrecht prüfen lassen

Maßnahmevertrag, Arbeitsschutzunterweisung, Datenschutzvereinbarung, Hausordnung, Verschwiegenheitserklärung (als Flüchtlingshelfer/Sicherheits-Mitarbeiter), den Personalfragebogen, die Abtrittserklärung/Abtretungserklärung für eine Fahrtkostenerstattung vom Jobcenter an den Maßnahmeträger und last but not least den Eingliederungsverwaltungsakt vom Rechtsanwalt auf Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Einen Gutschein genannt Beratungskostenhilfeschein für eine kostenlose Rechtsberatung bei einem Rechtsanwalt bekommt Ihr beim Amtsgericht, sobald Ihr einen rechtsmittelfähigen Bescheid also die Zuweisung als Eingliederungsverwaltungsakt vorlegt. Verweigert Euch der Rechtspfleger des Amtsgerichtes die Herausgabe des Beratungskostenhilfescheins mit der Begründung, daß Ihr Euch kostenlos von einer Erwerbsloseninitiative beraten lassen könnt, dann laßt Ihr Euch von der Erwerbsloseninitiative schriftlich bescheinigen, daß diese Erwerbsloseninitiative keinen Rechtsanwalt ersetzt und auch keine Rechtsberatung geben darf und gibt diese Bescheinigung in Kopie beim Rechtspfleger des Amtsgerichtes ab. Dann bekommt Ihr sofort den Beratungskostenhilfeschein, den Ihr bei einem Rechtsanwalt abgeben könnt. Aber Achtung! Sucht Euch einen Rechtsanwalt, der die Fachbereiche Sozialrecht und Arbeitsrecht vertritt. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts wird über den Beratungskostenhilfeschein sozialhilferechtlich abgerechnet. Die Überprüfung der Dokumente des Maßnahmeträgers müssen jedoch arbeitsrechtlich und datenschutzrechtlich geprüft werden und können leider nicht über den Beratungskostenhilfeschein abgerechnet werden. Für 50 Euro bar Tatze dürften jedoch die meisten Rechtsanwälte schwach werden und über die Dokumente Maßnahmevertrag, Arbeitsschutzunterweisung, Datenschutzvereinbarung, Hausordnung, Verschwiegenheitserklärung (als Flüchtlingshelfer/Sicherheits-Mitarbeiter), Personalfragebogen und die Abtrittserklärung/Abtretungserklärung für eine Fahrtkostenerstattung vom Jobcenter an den Maßnahmeträger auf Rechtmäßigkeit überprüfen. Bei rechtswidrigen Beanstandungen der Dokumente des Maßnahmeträgers sich diese natürlich schriftlich ausstellen lassen und später diese dem Jobcenter in der erneuten schriftlichen Anhörung mitteilen. Viele Eingliederungsverwaltungsakte weisen sozialhilferechtlich Fehler und/oder Formfehler auf und sind nichtig, ganz zu schweigen von der sofortigen Vollziehbarkeit nach §39 SGB II, welche laut Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig ist. (siehe unten Bundesverfassungsgericht: Verwaltungsakte mit sofortiger Vollziehbarkeit sind verfassungswidrig). Und noch mehr Maßnahmeverträge halten keiner arbeitsrechtlichen Überprüfung stand (teurere reguläre Arbeit als billige gemeinnützige Arbeit deklariert).

N O T F A L L S C H R I T T

Die o.g. Schritte klappen alle nicht, weil ich die Eingliederungsvereinbarung oder den Maßnahmevertrag unterschrieben habe.

Muß ich die Maßnahme trotzdem antreten? Nein! Habt Ihr die Eingliederungsvereinbarung oder den Maßnahmevertrag unterschrieben oder einen Eingliederungsverwaltungsakt erhalten und oben genannte Tipps, also Schritte 1 bis 5 nicht befolgt, dann hilft nur noch eine 6 monatige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bei manchen Maßnahmen intern angeblich gern als „Netto-Maßnahme" bezeichnet, verlängert sich die Dauer der Maßnahme automatisch um die Länge der zeitlichen Arbeitsunfähigkeit. Dies soll einen aber nicht davor abhalten, sich erneut für weitere 6 Monate eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung solange zu holen bis Hartz-IV politisch endlich abgeschafft worden ist oder wenn man schon psychisch nicht mehr auf die Reihe kommt sich krankheitsbedingt erwerbsunfähig schreiben lassen. Mit Burn-Out, Depressionen, Angstzuständen, Alkoholgefährdung und Suizid-Gedanken ist nicht zu spassen. Da würde sich der Gang zu einem ambulanten Psychotherapeuten anbieten. Dazu besorgt man sich einen Termin bei einem Psychotherapeuten und kann sich auch rückwirkend krank schreiben lassen. Wenn ein Psychotherapeut keine Zeit für Dich hat, dann lass Dich auf die Warteliste setzen und lass Dir das für Deinen Hausarzt bescheinigen. Dein Hausarzt wird Dich dann solange krankschreiben. Eine Kopie der Arbeitsunfähigkeit gibst Du beim Jobcenter ab. Der Arzt, also der Psychotherapeut wird Dich fragen, warum Du nicht schon früher zu ihm gekommen bist. Erzähle ihm die Wahrheit, daß Du Dich nicht getraut hast, weil Du Dir keine Schwäche eingestehen wolltest. Die meisten Ärzte verstehen das und schreiben Dich sofort rückwirkend krank. Somit hast Du einen wichtigen Grund für das Jobcenter und bist SOFORT von der Maßnahme befreit und kannst erstmal wieder aufatmen. Richte Dich allerdings darauf ein, daß Du je nach Schweregrad der Erkrankung 12 Monate bis 2 Jahre arbeitsunfähig geschrieben wirst und einmal wöchentlich für eine Stunde zur ambulanten Psychotherapie gehen kannst. Allgemein kann gesagt werden, je länger der Ausbruch der psychischen Erkrankung zurückgelegen hat, desto länger dauert die Genesung, wenn überhaupt noch möglich. Viele sind dann nur noch eingeschränkt erwerbsfähig mit einer täglichen Belastung von 3 bis 4 Stunden, manche können überhaupt nicht mehr am Erwerbsleben teilhaben. Um eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu bekommen muß man die letzten drei Jahre zusammenhängend gearbeitet oder in die Rentenversicherung einbezahlt haben. Ist das nicht der Fall, muß man Grundsicherung nach SGB-XII aufgrund krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit beantragen. Übrigens : Eingliederungsvereinbarungen brauchen nicht unterschrieben werden. Die Unterschrift ist freiwillig und die Nichtbereitschaft zur Unterschrift kann nicht sanktioniert werden. (siehe Eingliederungsvereinbarungen brauchen nicht unterschrieben werden!)

S C H R I T T 6

Arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Maßnahmeträger
Regulären Lohn/Gehalt über das Arbeitsgericht gegen den Maßnahmeträger einklagen

Worin unterscheidet sich reguläre Lagerarbeit von gemeinnütziger Lagerarbeit? Worin unterscheidet sich reguläre Möbelträgerarbeit von gemeinnütziger Möbelträgerarbeit? Worin unterscheidet sich reguläre Thekenarbeit von gemeinnütziger Thekenarbeit? Worin unterscheidet sich reguläre Waschmaschinenreparatur-Arbeit von gemeinnütziger? Worin unterscheidet sich reguläre Waschmaschinen-Abhol-Arbeit von gemeinnütziger? Fragen Sie sich doch mal selber! Haben Sie den gemeinnützigen Lagerarbeiter oder den regulären Lagerarbeiter (IHK) gelernt? Haben Sie den gemeinnützigen Möbelträger oder den regulären Möbelträger (IHK) gelernt? Haben Sie den gemeinnützigen LKW-Fahrer oder den regulären LKW-Fahrer (IHK) gelernt?

Ein Wirtschaftsunternehmen wird nämlich nicht dadurch gemeinnützig, daß man das Wort gemeinnützig vor die Rechtsform stellt beispielsweise gGmbH, sondern kennzeichnet sich dadurch, daß die Arbeit, die verrichtet wird auch gemeinnützig ist. Da aber reguläre Arbeit auch dem Gemein nützt, gibt es gar keine gemeinnützige Arbeit, sondern nur Arbeit und die ist als regulär anzusehen. Dieser „Kunstgriff" wurde nur geschaffen, um die Menschen um ihren gerechten Lohn zu bringen. Zu dieser Auffassung kommen auch die Arbeitsgerichte, welche die vermeintlichen gemeinnützigen Arbeiten als reguläre Arbeiten ansehen und Verleiher und Entleiher für einen nachträglich zu zahlenden ortsüblichen Tariflohn verurteilen.

Spätestens jetzt wird allen Arbeitsgerichten auch klar, warum die Mehraufwandsentschädigung (MAE) einer Arbeitsgelegenheit umgangssprachlich 1-Euro-Job genannt auf keinen Fall Lohn heißen durfte. Lohn und Gehalt sind nämlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. So soll die Mehraufwandsentschädigung (MAE) unter vorgehaltener Hand gegenüber den Arbeitslosen oft als Lohn zur Motivation der Arbeitsaufnahme erklärt worden sein, obwohl sie streng genommen nur im Falle eines tatsächlichen finanziellen Mehraufwandes an den Arbeitslosen hätte ausbezahlt werden dürfen.

Die Verleiher (Jobcenter) hatten ursprünglich gar nicht vor die reguläre Arbeit, als Arbeit zu deklarieren, sonst wären die Jobcenter nämlich sofort unter die Arbeitnehmerüberlassungsgesetze gefallen und ihre Kunden (Arbeitslosen) unter das Arbeitsrecht mit allen daraus sich ergebenen Konsequenzen, wie ortsüblichen Lohn/Gehalt, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld usw. Stattdessen hatten die Jobcenter einfach die reguläre Arbeit fälschlicherweise als gemeinnützige Arbeit bezeichnet, um ihren eigenen Kunden (Arbeitslosen) statt dem ortsüblichen Tariflohn nur die im Sozialgesetzbuch (SGB) definierte Mehraufwandsentschädigung von maximal 150 Euro/Monat zu zugestehen. Auch wurde den Arbeitsgerichten klar warum die Tätigkeiten von vorn herein nur auf 6 Monate begrenzt worden waren - nämlich um den Kündigungsschutz zu umgehen. (siehe Jobcenter als illegale Arbeitnehmerüberlassungen? / Caritas Sozialwarenkaufhaus Werl/Soest (Hintergrundwissen zu 1-Euro-Jobs)

Bisher ist leider noch kein ehemaliger 1-Euro-Jobber auf die Idee gekommen, daß Jobcenter auf das Betreiben einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung hin zu verklagen, obwohl es dergleich schon viele ehemalige 1-Euro-Jobber geschafft haben über das Arbeitsgericht einen nachträglichen ortüblichen Tariflohn für sich gegenüber des Maßnahmeträgers zu erstreiten. Um der „staatlich" oder „behördlich" organisierten Leih- und Schwarzarbeit ein endgültiges Ende zu setzen, bedarf es nur einen Präzedenzfall, der darlegt, daß reguläre Arbeiten als gemeinnützig deklariert werden und das Prinzip gleiche Arbeit, gleiches Geld durch Lohndumping mit einem Prekär-Lohn von 1,50 Euro/Std verhindert wird. Die Maßnahmeträger und auch die Jobcenter verletzen das Equal-Pay-Prinzip (gleiches Geld für gleiche Arbeit), was die Arbeitsgerichte, wie oben beschrieben, bestätigen und betreiben so massiv Steuer- und Sozialversicherungsbetrug. Zusätzlich machen die Jobcenter sich noch wegen Betreibens einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung, schuldig. Die Geldbuße aus Betreibens einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung kann bis zu 500.000 Euro und drei Jahre Haft betragen. Zuzüglich den Schaden aus Steuer- und Sozialversicherungsbetrug. Wenn alle 1-Euro-Jobber ihren ortsüblichen Lohn gegenüber ihrem Maßnahmeträger vor den Arbeitsgerichten einfordern würden, wären auch noch viele Maßnahmeträger und Sozialwarenkaufhäuser schon längst pleite. Vielleicht sollte man fairerweise die Geschäftsstellenleiter der Maßnahmeträger darüber informieren. Nur haben die Geschäftsstellenleiter dieser Maßnahmeträger meist selbst oft sich unrechtmäßig aus der „Kasse" bedient. (siehe Sozialschmarotzer in der Caritas Geschäftsführung / In Unna fehlen 318.000 Euro und in Soest 405.000 Euro)

I N F O R M A T I O N

Wenn Ihr jemanden kennt, der auch nicht in eine sinnlose Maßnahme möchte,
dann helft ihm bitte oder verweist auf diesen Artikel

Interessanterweise wird der Hyperlink also die Internetadresse, welche zu dieser Seite „Befreit von jeglichen Maßnahmen für immer (Hartz IV)" führt - bei Facebook immer wieder gelöscht, wenn Leute auf die Idee kommen, ihn mit ihren Freunden zu teilen. Ganz besonders schlimm fällt die Zensur bei Facebook auf die Seite, wo ich beschrieben habe, wie man Hartz-IV Sanktionen entgeht (siehe Unter dem Radar / Hartz IV Sanktionen entgehen) Vielleicht kennst Du eine Methode, wie man die Sperre oder Zensur umgehen kann, damit möglichst vielen Menschen geholfen werden kann?

Dieser Artikel wurde am 06.02.2017 18:16:43 Uhr MEZ auf den neuesten Stand gebracht.

Ich gebe keine Rechtsberatung, sondern die o.g. Informationen entsprechen meiner Ansicht, welche auf gegenwärtigem Recht beruhen und ich nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt habe. Alle Angaben ohne Gewähr. Irrtümer bleiben vorbehalten.

BESCHLÜSSE / URTEILE

die belegen, daß man nichts zu unterschreiben braucht
entgegen der Forderung aus Eingliederungsverwaltungsakte
unterschrieben und erlassen durch ungebildete Jobcenter-Mitarbeiter

Beschluss des Sozialgericht Ulm S 11 AS 3464/09 ER vom 16.11.09

Erwerbslose, die nicht bereit sind Verträge beim Maßnahmeträger zu unterschreiben sind von allen Maßnahmen befreit und zwar auch dann, wenn die Zuweisung per Eingliederungsverwaltungsakt erfolgte, erst recht keine Sanktion

Eine entsprechende Verpflichtung zur Unterzeichnung eines Vertrages mit einem Maßnahmeträger ist weder dem Gesetz zu entnehmen d.h. das SGB II sieht keine entsprechende Verpflichtung vor und eine etwaige Nichtunterzeichnung eines Vertrages mit einem Maßnahmeträger ist insbesondere nicht über das Absenkungstatbestände nach §31 SGB II zu sanktionieren. Es gilt die Vertragsfreitheit nach Artikel 2 Grundgesetz (Anmerkung von Aufgewachter)

Beschluss des Sozialgericht Berlin S 107 AS 1034/12 ER vom 15.02.12

Eine nichterteilte Zustimmung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den Leistungsempfänger in der Sache dafür zu sanktionieren

Beschluss des Sozialgericht Leipzig S 25 AS 1470/12 ER vom 29.05.12

Ein außerhalb des Sozialrechtsverhältnis stehender Dritter, wie hier der Maßnahmeträger, kann nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten Daten erheben und verwerten (§ 4a des Bundesdatenschutzgesetz)

Urteil des Bundesgerichtshof B 4 AS 20/09 R vom vom 17.12.2009

Die Nichtteilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme führt nur dann zu einer Sanktion, wenn diese Maßnahme zuvor in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt worden ist, da § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c, letzter Halbsatz, SGB II dies als rechtliche Voraussetzung fordert. Die Sanktion einer solche Maßnahme ist nur als "eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme" möglich. Die Sperrzeittatbestände in § 31 Abs 4 Nr 3b SGB II finden hier ebenfalls keine Anwendung, da der Tatbestand hier bereits sinngemäß in § 31 Abs 1 SGB II geregelt ist. Die ersatzweise Anwendung pauschaler Auffangsanktionsparagraphen ist unzulässig, wenn das SGB II für den konkreten Fall eine eigenständige Festlegung beinhaltet, der Leistungsträger bleibt also für sein "Versagen" haftbar, er kann dieses nicht durch Verweis auf einen anderen pauschalen Sanktionsparagraphen "heilen".