Die seitens der Stadt Trier erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer sog. Videowall am Stadion in Trier ist rechtmäßig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 09. Mai 2012 entschieden, nachdem ein in der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2012 vom Gericht unterbreiteter Vergleich nicht zustande gekommen war. Zur Begründung führten die Richter der 5. Kammer aus, unter Berücksichtigung der Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Sachverständigen sei davon auszugehen, dass die von der Licht-Richtlinie vorgegebenen Anforderungen im Bereich der Wohnung der Klägerin eingehalten würden, sodass dieser die Licht-Immissionen der Videowallanlage zumutbar seien.
Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Umgebung der von der Klägerin genutzten Wohnung durch Licht-Immissionen vorbelastet sei, sodass ein vermindertes Schutzniveau in Ansatz zu bringen sei. Im Übrigen treffe die Klägerin die Pflicht, durch ihr mögliche und zumutbare Maßnahmen der „architektonischen Selbsthilfe“ ihrerseits auf die von der benachbarten Anlage ausgehenden Immissionen Rücksicht zu nehmen. Gegenmaßnahmen bei Belästigungen durch Licht-Immissionen seien im Gegensatz zu Belästigungen durch Lärm-Immissionen in der Regel mit einfachen und günstigen Mitteln effektiv zu erreichen, bspw. durch den Einsatz von Vorhängen und Jalousien. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. VG Trier, Urteil vom 09. Mai 2012 – 5 K 1226/11.TR -