Barmer GEK OT1-Vertrag: Die GO GmbH informiert zum elektronischen Kostenvoranschlag

Barmer GEK OT1-Vertrag: Die GO GmbH informiert zum elektronischen KostenvoranschlagIn ihrem aktuellen Rundschreiben informiert die Gesundheitshandwerk Orthopädieschuhtechnik (GO) GmbH zum elektronischen Kostenvoranschlag (eKV im Rahmen des OT1-Vertrages mit der Barmer GEK:

OT1-Vertrag Vertrag Barmer GEK

Elektronischer Kostenvoranschlag (eKV) über HMM

Mit dem Beitritt zum OT1-Vertrag hat jeder Betrieb mehr oder weniger einen Vertrag mit HMM „eingekauft“. Denn die Barmer GEK schreibt für alle genehmigungspflichtigen Versorgungen den eKV über die -kostenpflichtige – HMM-Plattform zwingend vor. Zwar lagen die bisherigen Versorgungen in aller Regel unterhalb der Genehmigungsfreigrenze, so dass bisher ein eKV, und damit der Abschluss des Vertrages mit HMM, nicht zwingend erforderlich war.

Nun sieht es aber so aus, dass die Barmer GEK den eKV zum 01. Februar 2011 auch für die PG 31 einführen wird. Vor diesem Hintergrund muss wohl über den Abschluss des Vertrages mit HMM neu nachgedacht werden, soweit Sie diesen nicht eh schon abgeschlossen haben, da bei einem Beitritt noch in diesem Jahr die 99,- € An- schlussgebühr entfallen.

Wenn Sie nun den Vertrag abschließen wollen, müssen Sie zuerst auf folgende Seite im Internet gehen:

www.hmmdeutschland.de/le-anbindung
Dort öffnet sich dann ein Eingabefeld, dass Sie ausfüllen und dann abschicken bzw. bestätigen müssen. Wobei damit noch kein Vertrag zustande kommt. Daraufhin bekommen Sie dann den Vertrag gemailt oder können ihn direkt ausdrucken. Der Vertrag muss dann unterzeichnet an den Zentralverband für Orthopädieschuhtechnik gefaxt oder gesandt werden.

Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass Sie das nach zwei Jahren erneut tun dürfen. Die EU-Kommission hat nämlich den Vertrag der Barmer GEK mit HMM als nicht ganz mit dem Europarecht konform angesehen. Daraufhin hat die Barmer GEK zugesagt, den laufenden Vertrag vorzeitig zum 31. Dezember 2012 aufzulösen und „den künftigen Vertrag zur Errichtung und zum Betrieb der IT-Plattform unter Beachtung des nationalen und europäischen Vergaberechts auszuschreiben“.

Es geht aber auch anders, wie die AOK Sachsen-Anhalt zeigt, die den Leistungserbringern eine kostenfreie eKV-Lösung anbietet.


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