BAG: Zugang einer Kündigung auch bei Übergabe an Ehegatten außerhalb der Wohnung

Zum Zugang einer Kündigung ist bereits -auch hier – viel geschrieben worden. Der Zugangszeitpunkt ist wichtig u.a. für die Berechnung der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage, aber auch für die Berechnung der Kündigungsfristen und der Probezeit. Von daher spielt der Zugang der Kündigung eine erhebliche Rolle.

BAG- Zugang durch Übergabe an einen Familienangehörigen

Wird die Kündigung persönlich übergeben, dann geht die Kündigung in diesem Moment zu. Bei der Übergabe an Dritte wird der Fall aber schon schwieriger. Hier fungiert der Dritte in der Regel als sog. Empfangsbote. Auch nicht jeder Familienangehöriger ist berechtigt und geeignet eine Willenserklärung entgegenzunehmen (z.B. dass eine Übergabe an ein Kleinkind oder entfernten Verwandten, der zu Besucht ist, problematisch sein kann, ist nachvollziehbar).

Entscheidung des BAG

Das BAG (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Juni 2011 – 6 AZR 687/09 -) hatte folgende Fall zu entscheiden:

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 3. Februar 2003 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Nach einem Konflikt verließ die Klägerin am 31. Januar 2008 ihren Arbeitsplatz. Mit einem Schreiben vom selben Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 29. Februar 2008. Das Kündigungsschreiben ließ sie durch einen Boten dem Ehemann der Klägerin überbringen, dem das Schreiben am Nachmittag des 31. Januar 2008 an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt übergeben wurde. Der Ehemann der Klägerin ließ das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es erst am 1. Februar 2008 an die Klägerin weiter. Mit ihrer Klage wollte die Klägerin festgestellt wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit dem 29. Februar 2008, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende mit dem 31. März 2008 beendet worden ist. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Da das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 31. Januar 2008 der Klägerin noch am selben Tag zugegangen ist, ist das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum 29. Februar 2008 beendet worden. Nach der Verkehrsanschauung war der Ehemann der Klägerin bei der Übergabe des Kündigungsschreibens am Nachmittag des 31. Januar 2008 Empfangsbote. Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben dem Ehemann der Klägerin an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt und damit außerhalb der Wohnung übergeben wurde. Entscheidend ist, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens an die Klägerin noch am 31. Januar 2008 zu rechnen war.“

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin -RA Martin



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