Ein Arbeitnehmer erwirkte im Jahr 2010 ein Urteil auf Beschäftigung gegen den Arbeitgeber. Das Urteil ist rechtskräftig und danach muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer „zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Direktor Delivery Communication & Media Solutions Deutschland und General Western Europe auf der Managerebene 3 zu beschäftigen“.
Zwangsvollstreckung aus Beschäftigungsurteil
Da der Arbeitgeber dies nicht freiwillig tat, leitete der Arbeitnehmer gegen diesen aus dem Urteil (jur. Titel) die Zwangsvollstreckung ein.
Vollstreckungsgegenklage des Arbeitgebers
Gegen die Zwangsvollstreckung wehrte sich der Arbeitgeber mittels sog. Vollstreckungsgegenklage und trug vor, dass er die titulierte Beschäftigung des Beklagten unmöglich leisten könne, weil der Arbeitsplatz aufgrund konzernübergreifender Veränderungen der Organisationsstruktur weggefallen sei.
keine Zuweisung einer anderen Tätigkeit durch den Arbeitgeber
Eine andere Tätigkeit wies der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht zu. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
Revision des Arbeitnehmers hat vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 21. März 2018 – 10 AZR 560/16) führte dazu in seiner Pressemitteilung vom 21.03.2018 Nr. 17/18 aus:
Selbst wenn die Beschäftigung des Beklagten infolge des Wegfalls des Arbeitsplatzes iSv. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist, kann die Klägerin mit dieser Einwendung im Verfahren nach § 767 ZPO jedenfalls wegen des aus § 242 BGB abzuleitenden, von Amts wegen zu berücksichtigenden sog. Dolo-agit-Einwands nicht durchdringen. Durch die Nichtbeschäftigung des Beklagten verstößt die Klägerin gegen die Beschäftigungspflicht (§ 611 Abs. 1 BGB). Fehlendes Verschulden hat sie nicht dargelegt (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie muss dem Beklagten deshalb nach § 280 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 249 Abs. 1 BGB eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuweisen. Dass ihr dies nicht möglich oder zuzumuten sei, hat die Klägerin nicht behauptet.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf