BAG: Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich ist zulässig.

Erstellt am 31. März 2019 von Raberlin

Die Arbeitgeberin beschloss im März 2014 ihren Betrieb, in welchem der klagende Arbeitnehmer tätig war, stillzulegen. Der Betriebsrat wurde Über die damit verbundene Massenentlassung unterrichtete.

Kündigung noch vor Interessenausgleich

Noch bevor die Betriebsparteien in einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich verhandeln konnten, kündigte die beklagte Arbeitgeberin allen Arbeitnehmern, so auch dem klagenden Arbeitnehmer.

Klage auf Nachteilsausgleich

Der Kläger klagte gegen die Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht wegen dieses betriebsverfassungswidrigen Verhaltens. Er bekam eine Abfindung / Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG in Höhe von € 16.307,20.

Sozialplan

Zuvor vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat dann doch noch einen Sozialplan. Nach diesem Sozialplan hätte der klagende Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung in Höhe von € 9.000.

keine Auszahlung der Sozialplanabfindung an den Arbeitnehmer

Die Arbeitgeberin zahlte diesen Betrag aber nicht an den Arbeitnehmer aus, da dieser ja bereits den Nachteilsausgleich erhalten hatte.

Klage auf Sozialplanabfindung in Höhe von € 9.000

Daraufhin klagte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung der € 9.000 (Sozialplanabfindung). Er verlor in allen Instanzen, so auch vor dem landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2017 – 4 Sa 1619/16.

Verrechnung von Nachteilsausgleich und Sozialplanabfindung ist zulässig

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12. Februar 2019 – 1 AZR 279/17) führte dazu in seiner Pressemitteilung vom 12.2.2019 Nr. 7/19 aus:

Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs sind verrechenbar.

Die Zahlung eines Nachteilsausgleichs erfüllt auch die Sozialplanforderung, da der Zweck beider betriebsverfassungsrechtlicher Leistungen weitgehend deckungsgleich ist. Dem steht die Massenentlassungsrichtlinie (Richtlinie 98/59/EG) nicht entgegen. Eine Verletzung der Konsultationspflicht des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat vor einer Massenentlassung hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Eine Sanktionierung im Sinn einer Entschädigungszahlung ist unionsrechtlich nicht geboten

Rechtsanwalt Andreas Martin

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf