BAG: Verlängerung der Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers!

Es kommt in der Praxis häufiger vor, dass der Arbeitnehmer – nach der Beantragung der Elternzeit - diese verlängern möchte. Die Frage war, ob dies einseitig geht oder ob der Arbeitgeber zustimmen muss. Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber einer Verlängerung zustimmen muss. Allerdings muss der Arbeitgeber hierüber nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) entscheiden.

die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht

Das BAG (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 9 AZR 315/10) begründete die Entscheidung wie folgt:

Die Klägerin ist seit 2005 bei der Beklagten als Arbeiterin in Vollzeit beschäftigt. Am 3. Januar 2008 gebar sie ihr fünftes Kind und nahm deshalb bis 2. Januar 2009 Elternzeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 bat sie die Beklagte erfolglos, der Verlängerung ihrer Elternzeit um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Sie berief sich auf ihren Gesundheitszustand. Nachdem die Klägerin ab dem 5. Januar 2009 ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, erteilte ihr die Beklagte eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Verlängerung der Elternzeit zuzustimmen und die Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber dürfe die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs frei verweigern. Die Beklagte habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen, da die Klägerin unentschuldigt der Arbeit fern geblieben sei.

Die Revision der Klägerin hat vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führt zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber muss nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 3 BGB darüber entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht noch tatsächliche Feststellungen zu treffen. Es wird dann erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist.

Anwalt Martin



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