BAG und elektronischer Fristenkalender

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (BAG – Beschluss vom 3.7.2019 zum Az 8 AZN 233/19) sich mit den Anforderungen an der Führung eines elektronischen Fristenkalenders auseinandergesetzt.

Der gewerkschaftliche Prozessbevollmächtigte hatte die Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund einer irrtümlichen Löschung durch eine Büromitarbeiterin versäumt.

Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass ein elektronischer Fristenkalender so führen ist, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet wie ein herkömmlicher Kalender.

Es muss danach sichergestellt sein, dass keine versehentlichen oder unzutreffenden Eintragungen oder Löschungen erfolgen, die später nicht mehr erkennbar sind. Nach dem BAG (so auch der BGH) darf die Verwendung einer elektronischen Kalenderführung keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten.

Weiter führt das BAG dazu aus:

Die Kontrolle der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender kann durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Werden die Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert, ist darin nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen. Die Fertigung eines Kontrollausdrucks ist erforderlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen (BGH 28. Februar 2019 – III ZB 96/18 – Rn. 13; 12. April 2018 – V ZB 138/17 – Rn. 9).

Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin


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