BAG: Tagesmutter hat keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine selbstständige Tagesmutter keinen Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz hat.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist als Tagesmutter (Tagespflegeperson in der Kindertagespflege) tätig. Der beklagte Landkreis erteilte der Klägerin als örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern in der Kindertagespflege.

Tagesmutter wird vom Landkreis bezahlt

Die Betreuungszeiten für die Kindertagespflege wurden in Absprache zwischen der Klägerin und den Eltern festgelegt. Für die Betreuung der Kinder gewährte der beklagte Landkreis der Klägerin laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII in Höhe von 3,90 Euro pro Kind und Betreuungsstunde. Diese Beträge wurden je Betreuungsjahr für bis zu sechs Wochen Urlaub und bis zu zwei Wochen Krankheit weitergezahlt.

Tagesmutter bekam ein Kind und verlangt Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Die Klägerin / Tagesmutter bekam im März 2014 ein Kind. Sodann verlangte die Klägerin vom beklagten Landkreis für den Zeitraum der Mutterschutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt die Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz in Höhe der durchschnittlichen wöchentlichen laufenden Geldleistungen.

Die Klägerin begründet dies damit, dass sie meint, sie sei Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises, jedenfalls sei sie als eine solche zu behandeln.

Anspruch bei unionsrechtskonformer Auslegung des Mutterschutzgesetzes ?

Weiter ergäbe sich der Anspruch bei unionsrechtskonformer Auslegung des Mutterschutzgesetzes, des § 23 SGB VIII sowie unmittelbar aus der Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG – Urteil vom 23. Mai 2018 – 5 AZR 263/17) wies – so wie alle Vorinstanzen – die Klage der Tagesmutter ab.

Das BAG führte dazu in seiner Pressemitteilung Nr. 24/18 vom 23.05.2018 aus:

Die Klägerin ist als Tagespflegeperson keine Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises, und zwar auch nicht im Sinne des Unionsrechts. Sie verrichtet für diesen nicht Tätigkeiten nach dessen Weisung. Aus der Richtlinie 2010/41/EU folgt kein unmittelbarer Anspruch auf die begehrte Zahlung gegen den beklagten Landkreis, denn die Richtlinie bestimmt den Schuldner nicht hinreichend konkret. Gleiches gilt für die UN-Frauenrechtskonvention.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Marzahn – Hellersdorf


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