BAG: Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bei Leiharbeit im Verhältnis Entleiher – Arbeitnehmer?

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für einen Leiharbeiter eröffnet ist, der einen Anspruch gegen den Entleiher auf einer Entschädigung nach dem AGG hatte, also nicht zwischen dem Leiharbeiter und dem Verleiher!

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten – Leiharbeit

Der Rechtsweg ist zu den Arbeitsgerichten eröffnet, wenn es sich um eine Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis handelt. Das Bundesarbeitsgericht bejahte hier die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 1 a /b ArbGG und führte dazu aus:

„Das gilt in gleicher Weise für Streitigkeiten zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher, die ihren Ursprung in der Arbeitnehmerüberlassung haben. Werden dem Entleiher wesentliche Arbeitgeberfunktionen vom Verleiher übertragen, so muss dieser gespaltenen Arbeitgeberstellung bei der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen Rechnung getragen werden. Ergeben sich bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher aus dem Leiharbeitsverhältnis, ist nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet (hM: GMP/Matthes/Schlewing ArbGG 7. Aufl. § 2 Rn. 52; Schwab/Weth/Walker ArbGG 3. Aufl. § 2 Rn. 85; GK-ArbGG/Schütz Stand Dezember 2010 § 2 Rn. 72b; LAG Hamburg 24. Oktober 2007 – 4 Ta 11/07 – für einen Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG; LAG Hamm 4. August 2003 – 2 Ta 739/02 – EzAÜG BGB § 611 Haftung Nr. 11, für einen Schadensersatzanspruch des Entleihers; aA ErfK/Koch § 2 ArbGG Rn. 16). Ebenso sind die Arbeitsgerichte zuständig bei unerlaubten Handlungen zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher, soweit sie mit dem Leiharbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ArbGG.“

Das BAG stellt also darauf ab, dass der Entleiher – wie fast immer – rein faktisch wesentliche Arbeitgeberfunktionen ausübt und sich von daher daran festhalten lassen muss.

Arbeitsrecht A. Martin – Rechtsanwalt



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