Die Arbeitnehmerin arbeitet bei der Arbeitgeberin, die eine Sozialstation betreibt, als Hauspflegerin. Nach einem von der Arbeitnehmerin zwischenzeitlich aufgehobenen Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenz) befand sich die Klägerin in der sog. Wohlverhaltensphase, in der sie ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhänder abgetreten hatte.
Im Zeitraum Mai 2015 bis März 2016 führte die Arbeitgeberin von der jeweiligen Nettovergütung der Arbeitnehmerin den sich aus ihrer Sicht ergebenden pfändbaren Teil der Vergütung an den Treuhänder ab.
Dabei zahlte diese auch an den Treuhänder tarifvertraglichen Zuschläge
– für Sonntags-,
– Feiertags-,
– Nacht-,
– Wechselschicht-,
– Samstags- und
– Vorfestarbeit.
Diese Zuschläge hielt die Arbeitgeberin/ Beklagte für pfändbar.
Dies sah die Arbeitnehmerin/ Klägerin anders. Diese sah in den Zuschlägen sog. unpfändbare Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO. Nach Ansicht der Arbeitnehmerin hatte die Arbeitgeberin also zu Unrecht die Zuschläge an den Insolvenzverwalter (Treuhänder) abgeführt und verklagte nun die Arbeitgeberin/ Beklagte auf Zahlung von insgesamt 1.144,91 Euro.
Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gewann die Arbeitnehmerin das Verfahren.
Auf die Revision der Beklagten hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg aufgehoben.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23. August 2017 – 10 AZR 859/16) führt dazu in seiner Pressemitteilung Nr. 34/17 vom 23.08.2017 aus:
Die Vorinstanzen haben allerdings zutreffend angenommen, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und deshalb unpfändbar sind. Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 5 ArbZG die Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit geregelt, die von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde. Sonntage und gesetzliche Feiertage stehen kraft Verfassung (Art. 140 GG iVm. Art. 139 WRV) unter besonderem Schutz. § 9 Abs. 1 ArbZG ordnet an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Damit geht der Gesetzgeber auch hier von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen dennoch gearbeitet wird.
Eine entsprechende gesetzgeberische Wertung gibt es für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit hingegen nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Sonderregelung des § 850a ZPO zwar dem Schuldnerschutz dient und diesem einen größeren Teil seines Nettoeinkommens als unpfändbar belassen will. Angesichts der ebenso in den Blick zu nehmenden Gläubigerinteressen bedarf die in § 850a Nr. 3 ZPO geregelte Unpfändbarkeit von Erschwerniszulagen aber einer sachlichen Begrenzung.
Anmerkung:
Nach dem BAG sind folgende Zuschläge unpfändbar:
- aus Sonntagsarbeit
- aus Feiertagsarbeit
- aus Nachtarbeit
Nach dem BAG sind folgende Zuschläge pfändbar:
- aus Schichtarbeit
- aus Samstagsarbeit
- aus Vorfestarbeit
Rechtsanwalt Andreas Martin -Fachanwalt für Arbeitsrecht