BAG: Neue Entscheidung zur Kleinbetriebsklausel im KSchG

Erstellt am 2. November 2010 von Stscherer

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich am 28.10.2010 erneut mit der Kleinbetriebsklausel des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) beschäftigt. Hintergrund war folgender:

In der Praxis des Kündigungsschutzes tauchen immer wieder Fälle auf, in denen es darum geht, ob mehrere Betriebe organisatorisch zusammen gehören und deswegen die Gesamtorganisation es rechtfertigt, das KSchG anzuwenden und nicht auf die sogenannte “Kleinbetriebsklausel” zurück zu greifen.

Nach dieser in § 23 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes geregelten “Kleinbetriebsklausel” genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, keinen Kündigungsschutz.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verstösst die darin liegende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern größerer und kleinerer Betriebe nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, denn sie ist sachlich gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe typischerweise durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt sind.

Aber auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält, werden die Zahlen der dort Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbständigte Einheiten und deshalb um selbständige Betriebe handelt.

Um aber Missbrauch durch “Zerlegung” von Betrieben aus rein kündigungstaktischen Gründen entgegen zu wirken, muss sicher gestellt werden, dass aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht auch Einheiten größerer Unternehmen herausfallen, auf die die typischen Merkmale des Kleinbetriebs (enge persönliche Zusammenarbeit etc.) nicht zutreffen.

Das wiederum ist allerdings nicht stets schon dann der Fall, wenn dem Betrieb auch nur eines dieser typischen Merkmale

- enge persönliche Zusammenarbeit
- geringere Finanzausstattung
- Mangel an Verwaltungskapazität

fehlt, denn massgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, die von den Gerichten umfassend aufgeklärt werden müssen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 AZR 392/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 17. Januar 2008 – 7 Sa 41/07 -