BAG: Maskenbildnerin darf längerfristig mit Befristung beschäftigt werden

Erstellt am 17. Dezember 2017 von Raberlin

Der Arbeitgeber, der einen Arbeitsvertrag befristen möchte, hat in der Regel zwei Möglichkeiten.

Befristung ohne Sachgrund

Er kann zum einen eine so genannte Befristung ohne Sachgrund aussprechen, allerdings bestehen dann die Einschränkung, dass er maximal diese Befristung 3 x verlängern darf und die Gesamtdauer der Befristung zwei Jahre nicht überschreiten darf. Darüber hinaus darf zuvor mit dem Arbeitnehmer (in den letzten drei Jahren) kein Arbeitsverhältnis bestanden haben.

Befristung mit Sachgrund

Zu unterscheiden von der obigen Befristung ohne Sachgrund ist die Befristung mit Sachgrund. Hier kann der Arbeitgeber grundsätzlich auch über einen längeren Zeitraum – als oben – das Arbeitsverhältnis befristen. Es muss dann aber einen Sachgrund vorliegen.

Gesetzliche Grundlage = Teilzeit- und Befristungsgesetz

Die Sachgründe sind in Teilzeit – und Befristungsgesetz geregelt.

Befristung von Arbeitsverträgen mit Künstlern

Bei der Beschäftigung eines Künstlers oder einer Person, die künstlerisch tätig ist, wird von der Rechtsprechung oft der Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz, nämlich „Eigenart der Arbeitsleistung“ angenommen.

Fall des BAG zu den Schauspielern der Serie Tatort

Hier gab es vor einiger Zeit den Fall, dass Schauspieler, die ebenfalls über langen Zeitraum in einer Serie („Der Alte.“) befristet über mehrere Jahre beschäftigt waren, geklagt hatten und meinten, dass die (sachgrundlose) Befristung unwirksam sei. Das Bundesarbeitsgericht hatte damals auch hier entschieden, dass aufgrund der künstlerischen Tätigkeit die Befristung gerechtfertigt ist, da die Eigenart der Arbeitsleistung eine Befristung notwendig macht. Wie gesagt

Die gesetzliche Regelung – § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes – lautet die folgt:

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,

2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,

3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,

4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,

5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,

6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,

7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder

8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Maskenbildnerin

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 13. Dezember 2017 – 7 AZR 369/16) hatte hier bei einer im Theater beschäftigten Maskenbildnerin (auf das Arbeitsverhältnis fanden die tariflichen Bestimmungen des Normalvertrags Bühne -NV Bühne – Anwendung) eine wirksame Befristung ohne Sachgrund angenommen. Die Entfristungsklage (Befristungskontrollklage) der Arbeitnehmerin hatte keinen Erfolg.

In der Pressemitteilung vom Nr. 56/17 vom 13.12.2017 führte des BAG aus:

Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Sie ist wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Auf der Grundlage des NV Bühne vereinbarte Befristungen von Arbeitsverträgen des künstlerisch tätigen Bühnenpersonals sind im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit des Arbeitgebers sachlich gerechtfertigt. Maskenbildner gehören zum künstlerisch tätigen Bühnenpersonal, wenn sie nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen überwiegend künstlerisch tätig sind.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Fachanwalt für Arbeitsrecht