BAG- Kündigungsbefugnis des „jeweiligen Niederlassungsleiters“ nicht ausreichend

Wenn der Arbeitgeber über einen Mitarbeiter -also nicht selbst – kündigt, dann besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer die Kündigung nach § 174 BGB zurückweisst, wenn der Kündigung keine Vollmacht im Original beigefügt war. Es sei denn, dass dem Arbeitnehmer die Bevollmächtigung bekannt war oder sich z.B. aus dem Handelsregister ergibt.

Entscheidung des Bundesarbeitsgericht

Die Frage ist nun, ob es ausreichend ist, wenn im Arbeitsvertrag steht: „Die Kündigung darf der jeweilige Mitarbeiter der Niederlassung vornehmen?“.

Das BAG (Urteil vom 14.4.2011, 6 AZR 727/09) hielt dies für nicht ausreichend. Das Problem ist, dass die für den Arbeitnehmer nicht „auf den ersten Blick“ ersichtlich ist, wer nun die Kündigung vornehmen kann; nämlich wer nun der „Niederlassungsleiter“ ist. Gerade bei größeren Firmen muss dies nicht zwangsläufig jeden Arbeitnehmer bekannt sein.

Das Bundesarbeitsgericht führt dazu aus:

„Teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits im Arbeitsvertrag mit, dass der (jeweilige) Inhaber einer bestimmten Funktion kündigungsbefugt ist, liegt darin die Kundgabe der Erteilung einer Innenvollmacht. Diese Kundgabe bedarf keiner Form und unterliegt auch keiner Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB, insbesondere keiner Kontrolle auf Transparenz und Einhaltung des Überraschungsverbots. Anders als vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärungen des Arbeitnehmers sind einseitige Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen des Verwenders selbst keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen iSd. § 305 BGB (Däubler/Bonin/Deinert/Deinert AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 3. Aufl. § 305 Rn. 7).

Die bloße Kundgabe der Erteilung der Innenvollmacht genügt aber den Anforderungen an ein Inkenntnissetzen iSd. § 174 Satz 2 BGB allein noch nicht. Auch der Hinweis des Kündigenden auf seine Vertreterstellung im Kündigungsschreiben schließt das Zurückweisungsrecht des Arbeitnehmers nicht aus (vgl. Senat 20. September 2006 – 6 AZR 82/06 – Rn. 50, BAGE 119, 311; BAG 12. Januar 2006 – 2 AZR 179/05 – Rn. 38, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68). Erforderlich ist vielmehr ein zusätzliches Handeln des Vollmachtgebers selbst, das es vor Zugang der Kündigungserklärung dem Erklärungsempfänger ermöglicht, die Person des Kündigenden der kündigungsberechtigten Funktion zuzuordnen. Dabei muss nicht zwingend der Kündigungsberechtigte im Arbeitsvertrag namentlich bezeichnet werden. Ausreichend für ein Inkenntnissetzen ist es auch, wenn der Arbeitgeber im Vertrag oder während des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer einen Weg aufzeigt, auf dem dieser vor Zugang der Kündigung immer unschwer erfahren kann, welche Person die Position innehat, mit der nach dem Arbeitsvertrag das Kündigungsrecht verbunden ist. Dabei muss der aufgezeigte Weg dem Arbeitnehmer nach den konkreten Umständen des Arbeitsverhältnisses zumutbar sein und den Zugang zu der Information über die bevollmächtigte Person auch tatsächlich gewährleisten, etwa durch einen Aushang an der Arbeitsstelle, durch das dem Arbeitnehmer zugängliche Intranet oder durch die Möglichkeit der Auskunftseinholung bei einem anwesenden oder zumindest jederzeit leicht erreichbaren Vorgesetzten. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer von der ihm aufgezeigten Möglichkeit zur Information vor Zugang der Kündigung tatsächlich Gebrauch macht. Den Anforderungen des § 174 Satz 2 BGB ist auch dann genügt, wenn dies nicht oder erst nach Erhalt des Kündigungsschreibens geschieht.“

Rechtsanwalt A. Martin



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