BAG – Kündigung wegen mehrjähriger Freiheitsstrafe rechtmäßig!

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit einer Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu beschäftigen, der zu einer 4,5 jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer und ging mit seine Kündigungsschutzklage bis zum BAG. Jeder „normale Mensch“ würde annehmen, dass eine solche Kündigung völlig unproblematisch möglich ist. So einfach macht es sich das BAG aber nicht, auch wenn es zum gleichen Ergebnis kommt.

die Entscheidung des BAG – Kündigung grundsätzlich möglich

Das Bundesarbeitsgericht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2011 – 2 AZR 790/09) hatte zu entscheiden, ob eine Verurteilung mit der Konsequenz eines  langjährigen Gefängnisaufenthalts für eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers „ausreichend“ ist. Das BAG bejahte dies vor allem mit dem Argument, dass der Arbeitnehmer ja die Unfähigkeit zukünftig seine Arbeitsleistung erbringen zu können, selbst verschuldet hat.

Das BAG führte aus:

„Die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Haben die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis, kommt regelmäßig nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Sowohl bei den Anforderungen an den Kündigungsgrund als auch bei der einzelfallbezogenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsunmöglichkeit und die damit einhergehende Störung des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten hat. Dem Arbeitgeber sind deshalb zur Überbrückung der Fehlzeit typischerweise geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei einer Verhinderung des Arbeitnehmers etwa wegen Krankheit. Zudem ist auf die voraussichtliche Dauer der Leistungsunmöglichkeit Bedacht zu nehmen. Jedenfalls dann, wenn gegen den Arbeitnehmer rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt worden ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Regel dauerhaft neu besetzen.“

Also was sagt uns das BAG:

Wer zu einer Freiheitsstrafe mit Haftantritt verurteilt wird, hat dies selbst verschuldet. Er kann über Jahre dann die Arbeitsleistung nicht erbringen, was er eben verschuldet hat. Das BAG meint, dass zumindest dann, wenn die Verurteilung für mehr als 2 Jahre ist, dann darf der Arbeitgeber in der Regel die Stelle neu besetzen. Diese Argumentation greift aber nicht, wenn der Arbeitnehmer in den offenen Verzug kommt. Hier wäre eine andere Entscheidung denkbar.

Arbeitsrecht Berlin



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