Ein Arbeitnehmer war bei einem Oberlandesgericht als beschäftigter des Landes tätig. Dort war er der sog. „IT-Verantwortliche“.
Auf dem Rechner des Klägers/ Arbeitnehmers 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien gefunden. Darüber hinaus ein Programm zum Umgehen von Kopierschutz von CDs/DVDs. Im Zeitraum von Oktober 2010 bis März 2013 wurden am Rechner rund 1.100 DVDs. Im gleichen Zeitraum wurden etwa gleich viele DVD-Rohlinge von Seiten des Gerichts bestellt und an das Gericht geliefert worden. Der Kläger räumte auch ein, dass er den Farbkopierer des Gerichts benutzte, um „CD-Cover“ herzustellen. Der Kläger räumte ein, dass das, was auf dem Computer sei, er „gemacht“ habe. Er habe auch für Mitarbeiter kopiert.
Mit Kündigungsschreiben vom 18. April 2013 erklärte das beklagte Land die außerordentliche fristlose Kündigung gegenüber dem Kläger / Arbeitnehmer. Später erklärte das Land mit Schreiben vom 13. Mai 2013 hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitnehmer / Kläger erhob daraufhin Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht – Rechtsanwalt. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitnehmer dem Arbeitnehmer Recht.
Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hielt die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers für zulässig und begründet und hat u.a. angenommen, die Kündigungen sind deshalb unwirksam, weil nicht klar ist, welchen Tatbeitrag gerade der Kläger zu den in Rede stehenden Kopier- und Brennvorgängen geleistet habe.
Die Revison des Arbeitgebers zum BAG hatte Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16. Juli 2015 – 2 AZR 85/15) gab dem Arbeitgeber dem Grunde nach Recht und hob das Urteil des LAG aus und wies das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurück.
Das BAG führt dazu in seiner Pressemitteilung aus:
Eine (fristlose) Kündigung kommt auch dann in Betracht, wenn der Kläger nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen, sondern dabei mit anderen Bediensteten zusammengewirkt oder das Herstellen von „Raubkopien“ durch diese bewusst ermöglicht hat. Aus dem Umstand, dass es ihm erlaubt gewesen sein mag, seinen dienstlichen Rechner für bestimmte andere private Zwecke zu nutzen, konnte er nicht schließen, ihm seien die behaupteten Kopier- und Brennvorgänge gestattet.
Die fristlose Kündigung ist ebenso wenig deshalb unwirksam, weil das beklagte Land Ermittlungen zunächst selbst angestellt und nicht sofort die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet hat. Ein solches Vorgehen ist dem Arbeitgeber grundsätzlich unbenommen. Solange er die Ermittlungen
zügig durchführt, wird auch dadurch der Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB gehemmt.Nicht entscheidend ist, welche Maßnahmen das beklagte Land gegenüber den anderen Bediensteten ergriffen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet im Rahmen verhaltensbedingter Kündigungen grundsätzlich keine Anwendung. Im Übrigen ist nicht festgestellt, inwieweit sich die Sachverhalte unter Berücksichtigung der Einzelheiten und der Stellung der anderen Beschäftigten wirklich
gleichen.
Das LAG muss nun unter Berücksichtigung der obigen Grundsätze den Sachverhalt weiter aufklären und dann entscheiden.
Rechtsanwalt Andreas Martin