BAG: Kündigung und Unterlassen vom betrieblichen Eingliederungsmanagment noch keine Diskriminierung eines Schwerbehinderten

Das betriebliche Eingliederungsmanagment (BEM) bei krankheitsbedingten Kündigungen spielt in der Praxis eine große Rolle. Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus personenbedingten Gründen (krankheitsbedigt) und hat er zuvor eben kein BEM durchgeführt, dann kommt er meistens vor dem Arbeitsgericht -im Kündigungsschutzverfahren -  in Erklärungsnot. Ein weiteres Problem stellt sich dann noch, wenn der gekündigte Arbeitnehmer noch dazu Schwerbehinderter ist. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Kündigung könnte man hier an Diskriminierung mit der Folge einer Entschädigungspflicht des Arbeitgebers nach dem AGG (allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) denken.

BAG- die Entscheidung:

Selbst das Bundesarbeitsgericht (BAG: Entscheidung vom 284.2011, 8 AZR 515/10)  hatte sich bereits mit einem solchen Fall beschäftigt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zur Grunde:

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer war über einen langen Zeitraum (2 Jahre) wegen „Angst und Depressionen“ krank geschrieben. Der Arbeitgeber lud zu einem Wiedereingliederungsgespräch. Der Arbeitnehmer sagte dies aus gesundheitlichen Gründen ab. Daraufhin hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat an und sprach dann eine personenbedingte Kündigung aus. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage. Während des Prozesses nahm der Arbeitgeber die Kündigung „zurück“. Damit war der Fall aber noch nicht beendet, denn nun verlangte der Arbeitnehmer wegen angeblicher Diskriminierung nach § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Er meint, dass er als schwerbehinderter Mensch durch die Kündigung diskriminiert wurde, denn seine Erkrankung stelle eine Behinderung dar und die Kündigung des Arbeitgebers stelle eine Benachteilung aufgrund dieser Behinderung dar. Als Indiz für diese Diskriminierung sah der Arbeitnehmer eben die Nichtdurchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagments, zu dem der Arbeitgeber aber verpflichtet war.

Das Bundesarbeitsgericht sah hier keine Diskriminierung und sah damit auch keinen Anspruch für eine Entschädigung.

Das BAG führte aus:

„Als gestaltende Willenserklärung knüpft die Kündigungserklärung als solche nicht an ein Diskriminierungsmerkmal an. Insoweit können aber etwa die Kündigungsmotivation bzw. die der Kündigungsentscheidung zugrunde liegenden Überlegungen durchaus Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der Erklärung und einem Merkmal nach § 1 AGG sein. Auf einen solchen kann aus der Kündigungsbegründung oder aus anderen äußeren Umständen geschlossen werden. Derartige Umstände sind aber nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hier nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Der äußere Anschein spricht vorliegend gerade dafür, dass es der Beklagten allein um eine mit den krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers begründete Kündigung gegangen ist. Soweit sie aus „krankheitsbedingten Gründen“ gekündigt hat, ist die Krankheit als solche kein Grund, dessentwegen Personen zu benachteiligen die RL 2000/78/EG verbietet (vgl. EuGH 11. Juli 2006 – C-13/05 – [Chacón Navas] Slg. 2006, I-6467).

Mit der Argumentation des Klägers könnte letztlich bei jeder Kündigungserklärung gegenüber einem Arbeitnehmer, der ein Merkmal iSd. § 1 AGG aufweist (was beispielsweise beim Geschlecht immer der Fall ist), auch eine Kündigung wegen dieses Merkmals angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Diskriminierungsmerkmals iSd. § 1 AGG in der Person des Benachteiligten reicht für die Annahme eines Kausalzusammenhanges jedoch grundsätzlich nicht aus (Senat 22. Oktober 2009 – 8 AZR 642/08 – AP AGG § 15 Nr. 2 = EzA AGG § 15 Nr. 4).“

Zum Argument des Arbeitnehmer, nämlich des fehlenden BEM führt das BAG aus:

„Das Unterlassen eines vorgeschriebenen BEM führt nicht zur Unwirksamkeit einer aufgrund der Krankheitszeiten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung (BAG 24. Januar 2008 – 6 AZR 96/07 – EzA BGB 2002 § 242 Kündigung Nr. 7). Auch sonstige Rechtsfolgen für einen Verstoß gegen § 84 Abs. 2 SGB IX sieht das Gesetz nicht vor (BAG 12. Juli 2007 – 2 AZR 716/06 – BAGE 123, 234 = AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 28 = EzA SGB IX § 84 Nr. 3). Allerdings hat ein solcher Verstoß Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers in einem Kündigungsschutzprozess (vgl. dazu: BAG 10. Dezember 2009 – 2 AZR 198/09 – AP SGB IX § 84 Nr. 3 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 57).“

RA A. Martin



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