BAG: Klageverzichtsklausel im Aufhebungsvertrag nur eingeschränkt möglich

Sog. Klageverzichtsklauseln in Aufhebungsverträgen – hier verzichtet der Arbeitnehmer bei Abschluss des Aufhebungsvertrag darauf, dass er gegen den Aufhebungsvertrag klagen wird – sind häufig problematisch. Insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer ohne jegliche Gegenleistung auf das Klagerecht verzichtet, ist eine solche Vereinbarung problematisch. Das BAG sieht die Bestimmungen solcher Aufhebungsverträge fast immer als Allgemeine Geschäftsbedingungen an und kontrolliert diese entsprechend streng.

Aufhebungsvertrag bei drohender außerordentlicher Kündigung

Klassisch ist die Konstellation, dass der Arbeitgeber einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen dessen arbeitsvertraglichen Pflichten bemerkt und den Arbeitnehmer “vor die Wahl” stellt, dass er entweder eine außerordentliche Kündigung bekommt oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Nicht selten erklärt der Arbeitnehmer später die Anfechtung einer solchen Vereinbarung wegen widerrechtlicher Drohung (mit der außerordentlichen Kündigung) und / oder arglistiger Täuschung.

Fall des BAG – Diebstahl/Unterschlagung zweier Suppentüten

Ein seit 2001 beschäftigter Arbeitnehmer wurde vom Arbeitgeber damit konfrontiert, dass er zwei Fertigsuppen aus dem Sortiment des Arbeitgebers – ohne dessen Einverständnis – konsumiert haben soll. Ihm wurde hierfür die außerordentliche Kündigung angedroht und darüber hinaus auch mit einer Strafanzeige gedroht, wenn er nicht sofort einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen würde. Dies tat der Arbeitnehmer dann. Im Aufhebungsvertrag wurde weiter geregelt, dass der Arbeitnehmer einen Klageverzicht erklärt.

Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung mit der außerordentlichen Kündigung

Der Arbeitnehmer erklärte sodann die Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung des Arbeitgebers mit der außerordentlichen Kündigung. Angesichts des langen – störungsfrei – bestehenden Arbeitsverhältnisses war die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung – so der Arbeitnehmer – hier nicht zulässig gewesen.

Das BAG (Urteil vom 12. März 2015 – 6 AZR 82/14 ) teilt in seiner Presseerklärung mit, dass ein Klageverzicht nur dann wirksam wäre, wenn der Arbeitgeber hier tatsächlich mit einer außerordentlichen Kündigung drohen durfte (dies muss das LAG aber noch feststellen) und führt aus:

Auf die Revision der Beklagten hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Auf die Wirksamkeit des Verzichts auf die tariflich eröffnete Widerrufsmöglichkeit kam es nicht an, weil der Kläger entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts innerhalb der Widerrufsfrist keinen Widerruf iSv. § 11 Abs. 10 MTV erklärt hat. Jedoch nimmt der im Aufhebungsvertrag vorgesehene Klageverzicht dem Kläger im Ergebnis die Möglichkeit, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten. Das ist mit dem gesetzlichen Leitbild nur zu vereinbaren, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich war. Im Ergebnis teilt damit die Klageverzichtsklausel das rechtliche Schicksal des Aufhebungsvertrags. Das Landesarbeitsgericht muss noch aufklären, ob eine widerrechtliche Drohung vorlag.



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