Der Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht oder nicht rechtzeitig. In der Vergangenheit hat der Arbeitnehmer neben dem ausstehenden Lohn auch die Kostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von € 40,00 für jede Verspätung geltend gemacht. Ob dies rechtmäßig ist, war lange Zeit umstritten. Die Mehrzahl der Arbeitsgerichte/ Landesarbeitsgerichte (z.B. LAG Köln/ LAG Düsseldorf) hielten die Kostenpauschale auch auf das Arbeitsverhältnis für anwendbar. Das Bundesarbeitsgericht aber nicht.
§ 288 Abs. 5 BGB
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
Das Problem für den Arbeitgeber war bisher, dass für jede Verspätung bei der Lohnzahlung oder nicht vollständigen Zahlung einer sonstigen Forderung des Arbeitnehmer die Pauschale 1 x jeweils geltend gemacht wurde.
Diese Problematik ist nun vom Tisch.
Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (8. Senat)
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18) hat nun entschieden, dass die Schadenpauschale aufgrund der Sonderregelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht geltend gemacht werden kann.
§ 12a ArbGG Kostentragungspflicht
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes.
der Sachverhalt zur Schadenpauschale – € 40 beim BAG
Ein Arbeitnehmer hatte seinen Arbeitgeber auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er vom Arbeitgeber wegen Verzugs mit der Zahlung der Besitzstandszulage für die Monate Juli bis September 2016 die Zahlung von drei Pauschalen à 40,00 Euro – also insgesamt € 60,00 – nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt. Der Arbeitnehmer hat die Ansicht vertreten, dass § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht anwendbar sei.
Vorinstanzen entschieden hier für den Arbeitnehmer
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 10. Oktober 2017 – 8 Sa 284/17) gaben dem Arbeitnehmer recht.
Das Bundesarbeitsgericht entschied hier anders und führte dazu in seiner Pressemitteilung vom 25.09.18 Nr. 46/18 aus:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar findet § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.
Anmerkung:
Die Entscheidung beendet nun ein oft diskutiertes Thema mit erheblicher praktischer Relevanz. Mit Sicherheit dürften nicht wenige Arbeitgeber zur Zahlung der Verspätungspauschale in den Vorinstanzen verurteilt worden sein und haben dies auch so hingenommen. Durch die Entscheidung des BAG ist diese Thematik nun beendet und zeigt, dass es manchmal besser ist nicht alle Entscheidungen hinzunehmen, solange die Problematik vom BAG nicht geklärt ist.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin Marzahn- Hellersdorf