BAG: Keine Karenzentschädigung nach Rücktritt vom Wettbewerbsverbot!

Erstellt am 4. Februar 2018 von Raberlin

Der Arbeitnehmer war bei der Beklagten seit Februar 2014 als „Beauftragter technische Leitung“ zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt rund 6.700 Euro beschäftigt.

Im Arbeitsvertrag der Parteien war für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart worden, wobei der Arbeitnehmer hierfür eine Karenzentschädigung iHv. 50 % der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge erhalten sollte (also rund € 3.500 pro Monat des Wettbewerbsverbots).

Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis dann selbst zum 31. Januar 2016.

Der Arbeitgeber/ die Beklagte zahlte aber keine Karenzentschädigung für den 1. Monat des Wettbewerbsverbots (also für Februar 2016). Daraufhin forderte der Arbeitnehmer/ Kläger die Beklagte zur Zahlung per E-Mail auf.

Am 8. März 2016 schrieb der Kläger an die Beklagte eine weitere E-Mail, in der es hieß:

„Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.“

Später klagte der Arbeitnehmer/ Kläger aber für alle 3 Monate des Wettbewerbsverbots die Karenzentschädigung ein (etwas mehr als 10.000 Euro).

Der Arbeitnehmer meinte, dass ihm die Karenzentschädigung für die gesamten 3 Monate zustehen würde; seine Erklärung in der E-Mail war lediglich eine Trotzreaktion, aber kein Rücktritt vom Wettbewerbsverbot.

Das Arbeitsgericht hat der Klage vollständig stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 24. Mai 2017 – 4 Sa 564/16) das Urteil teilweise abgeändert und einen Anspruch auf Karenzentschädigung nur für die Zeit vom 1. Februar bis zum 8. März 2016 zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem 10. Senat des Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Das BAG (Urteil vom 31. Januar 2018 – 10 AZR 392/17) führte dazu in seiner Pressemitteilung Nr. 5/18 vom 31.01.2018 aus:

Da es sich beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag handelt, finden die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt (§§ 323 ff. BGB) Anwendung. Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Rücktritt wirkt dabei ex nunc, dh. für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung entfallen die wechselseitigen Pflichten. Die Beklagte hat die vereinbarte Karenzentschädigung nicht gezahlt, der Kläger war deshalb zum Rücktritt berechtigt. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe mit seiner E-Mail vom 8. März 2016 wirksam den Rücktritt vom Wettbewerbsverbot erklärt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit steht ihm für die Zeit ab dem 9. März 2016 keine Karenzentschädigung zu.

Anmerkung:

Der Arbeitnehmer hat sich hier durch seine E-Mail selbst geschadet. Er hätte einfach die 3 Monate abwarten und dann die volle Karenzentschädigung einklagen können. Es kann aber Fälle geben, in den der Arbeitnehmer kein Interesse an der Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbot hat; in diesen Fällen kann ein Rücktritt bei Nichtzahlung der Karenzentschädigung Sinn machen.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin Marzahn-Hellersdorf