BAG: Keine Haftung des Arbeitgebers bei Diskriminierung des Arbeitnehmers durch Personalvermittler

Wird ein Bewerber  diskriminiert, kann grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bestehen.  Mit solchen Klagen auf Entschädigung hat sich das Bundesarbeitsgericht schon häufiger beschäftigt.

Die Frage war nun, ob der diskriminierte Bewerber  einen Anspruch gegen den Arbeitgeber hat, wenn dieser nicht selbst die Diskriminierung begangen hat, sondern das Bewerbungsverfahren  über ein Personalvermittler durchgeführt wurde.

Das BAG (Urteil vom 23. Januar 2014 – 8 AZR 118/13 – - hier Pressemitteilung)  entschied, dass ein Anspruch gegen den Arbeitgeber nicht besteht.

Ansprüche auf Entschädigung bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nach § 15 Abs. 2 müssen gegen den Arbeitgeber gerichtet werden. Wird bei der Ausschreibung von Stellen ein Personalvermittler eingeschaltet, haftet dieser für solche Ansprüche nicht.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger bewarb sich im September 2011 auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Personalvermittler. Die Stelle sollte bei „unserer Niederlassung Braunschweig“ bestehen. Die Bewerbung sollte an die UPN GmbH in Ahrensburg gerichtet werden. Am Ende der Stellenausschreibung wurde wegen etwaiger „Kontaktinformationen für Bewerber“ auch auf eine UP GmbH in Ahrensburg verwiesen. Der Kläger bewarb sich unter der angegebenen E-Mail-Adresse, das Bewerbungsschreiben richtete er an die UP GmbH. Er erhielt eine Absage per E-Mail, deren Absenderin die UPN GmbH war. Der Kläger verlangte von der UPN GmbH ohne Erfolg eine Entschädigung, worauf die UPN GmbH die Bewerbungsablehnung inhaltlich näher begründete. Schließlich verklagte der Kläger die UPN GmbH auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Im Prozess berief sich die UPN GmbH darauf, nicht sie, sondern die UP GmbH habe die Stelle für deren Standort Braunschweig ausgeschrieben.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab und führte dazu  in seiner Pressemitteilung aus:

Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Der vom Kläger gegen die UPN GmbH gerichtete Entschädigungsanspruch besteht nicht. Die UPN GmbH war lediglich Personalvermittlerin. Arbeitgeberin wäre bei einer Einstellung die UP GmbH geworden. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG kann nur gegen den „Arbeitgeber“ gerichtet werden. Der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob gegen den Personalvermittler andere Ansprüche entstehen können. Jedenfalls der Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG richtet sich ausschließlich gegen den Arbeitgeber.

Die Begründung des  Bundesarbeitsgerichtes überzeugt.  Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz  (AGG) gibt dem Arbeitnehmer allein einen Anspruch gegenüber den Arbeitgeber,  der danach auch die Diskriminierung begangen haben muss.  Schaltete Arbeitgeber hier dritte Person ein, die diskriminieren, so haftet er nicht automatisch für dessen Verhalten.

RA A. Martin



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