Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist am 1.1.2015 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht einen flächendeckenden Mindestlohn vor. Hiervon können ggfs. für eine Übergangszeit durch Tarifvertrag Ausnahmeregelungen getroffen werden. Die einzige Ausnahmeregelung im Gesetz (MiLoG) selbst, die getroffenen wurde, war die Übergangsregelung für Zeitungszusteller. Der dort geregelte Mindestlohn ist geringer als der gesetzliche Mindestlohn.
Ausnahmeregelung im MiLoG für Zeitungszusteller
Danach war nach es nach § 24 Abs. 2 MiLoG vorgesehen, dass es für Zeitungszusteller ein bis zum 31. Dezember 2015 auf 75 %, ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 auf 85 % herabgesetzten und für das Jahr 2017 auf 8,50 Euro festgesetzten gesetzlichen Mindestlohn gibt.
Klage einer Zeitungszustellerin auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns
Eine Zeitungszustellerin wollte dies nicht akzeptieren und klagte auf Zahlung der Differenz zum allgemeinen (höheren) gesetzlichen Mindestlohn. Darüber hinaus klagte diese auch auf Nachtarbeitszuschlag.
Die klagende Zeitungszustellerin hat geltend gemacht, § 24 Abs. 2 MiLoG verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sei deshalb unwirksam.
Mindestlohn für Zeitungszusteller – Bundesarbeitsgericht Entscheidung Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 25. April 2018 – 5 AZR 25/17
herabgesetzter Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungswidrig
Das Arbeitsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Bremen (Urteil vom 7. Dezember 2016- 3 Sa 43/16) hat angenommen, § 24 Abs. 2 MiLoG verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so dass die Klägerin in den streitgegenständlichen Jahren 2015 und 2016 nur den geminderten Mindestlohn von 6,38 Euro brutto (2015) bzw. 7,23 Euro brutto (2016) beanspruchen könne. Nach dem LAG sei darauf für Nachtarbeit ein Zuschlag von 25 % zu zahlen. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt.
Bundesarbeitsgericht – herabgesetzter Mindestlohn ist verfassungsgemäß
Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25. April 2018 – 5 AZR 25/17) hat entschieden, dass die Revision der Beklagten, die einen Nachtarbeitszuschlag von 10 % auf den Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller für angemessen hält, vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos ist.
Das BAG führt dazu in seiner Pressemitteilung Nr. 20/18 vom 25.04.2018 aus:
Denn die Klägerin hat auf der Grundlage des § 6 Abs. 5 ArbZG wegen ihrer Dauernachtarbeit Anspruch auf einen Zuschlag von 30 % des ihr zustehenden Bruttoarbeitsentgelts. Insoweit war die Revision der Klägerin erfolgreich. Im Übrigen hat der Senat jedoch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Diese hatte im Streitzeitraum nur Anspruch auf den abgesenkten Mindestlohn. § 24 Abs. 2 MiLoG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat die ihm bei zeitlich begrenzten Übergangsvorschriften vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte besondere Gestaltungsfreiheit mit der auf drei Jahre begrenzten Sonderregelung des Mindestlohns für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller nicht überschritten.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin Marzahn-Hellersdorf