BAG: Frist schriftliche Geltendmachung der Diskriminierung – § 15 Abs. 4 AGG

Wenn der Arbeitnehmer z.B. wegen einer nicht vorgenommenen Einstellung abgewiesen wurde, dann stellt sich die Frage, ob eine Diskriminierung nach dem AGG (Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz) vorliegt. Wenn dies der Fall ist, dann schreibt § 15 Abs. 4 AGG vor, dass innerhalb von 2 Monaten die Diskriminierung bei der Gegenseite geltend zu machen ist.

§ 15 Abs. 4 AGG regelt:

Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

Die Regelung ist eindeutig, von daher erscheint es seltsam, wenn sich das BAG nochmals mit dieser Frage auseinandersetzt. Der Grund dafür waren europarechtlichen Bedenken gegen die Frist des § 15 Abs. 4 AGG; diese sind nun vom Tisch und das Bundesarbeitsgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung und  wies die Revision der Arbeitnehmerin ab, die erst nach Ablauf von 2 Monaten nach Kenntnis von der Ablehnung und damit von der Benachteiligung Klage einreichte (und zuvor auch nicht schriftlich den Anspruch gegenüber der Gegenseite geltend machte).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 – 8 AZR 188/11 -)  führte dazu aus:

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, er sei wegen eines durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotenen Merkmals nachteilig behandelt worden, so muss er für alle Ansprüche auf Schadensersatz die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG beachten. Wird eine Bewerbung abgelehnt, so beginnt die Frist in dem Moment, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

Wie in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hatte im Fall der Klägerin bereits den Europäischen Gerichtshof um Entscheidung der Frage gebeten, ob die Frist des § 15 Abs. 4 AGG mit europäischem Recht vereinbar ist. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs in Luxemburg hatte das Landesarbeitsgericht nach dessen Vorgaben die Bestimmung für wirksam gehalten. Dies hat der Senat nunmehr in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung bestätigt und klargestellt, dass auch Schadensersatzansprüche auf anderer Rechtsgrundlage binnen der Frist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht werden müssen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt beziehen, bei dem eine Diskriminierung wegen der durch das AGG verbotenen Merkmale gerügt wird. Nachdem die Klägerin am 19. November 2007 mit der Ablehnung von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hatte, wahrte ihre am 29. Januar 2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage nicht die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG.

Bei der obigen Frist handelt es sich nicht um eine Klagefrist, sondern um die Frist zu schriftlichen Geltendmachung. Hierzu siehe auch den Artikel” Klagefrist auf Entschädigung nach dem AGG – Klagefrist beachten!“.

RA A. Martin



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