BAG: Freistellung unter Anrechnung von Urlaub nach Kündigung kann problematisch sein!

Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis hat dieser meist kein Interesse mehr an der Erbringung der Arbeitsleistung und stellt diesen häufig – unwiderruflich – frei. Dabei wird häufig die Erklärung abgegeben, dass die Freistellung unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden erfolgt. Eine solche pauschale Erklärung kann problematisch sein, da nicht ganz klar ist, welcher Urlaub hier genommen werden soll, so jedenfalls das Bundesarbeitsgericht.

Bundesarbeitsgericht: Zweifel in der Freistellungserklärung gehen zu Lasten des Arbeitgebers

Was war passiert? Arbeitgeber kündigt Arbeitnehmer. Die Kündigung erfolgte fristgerecht zum 31. März 2007 (ja so lange dauert es bis ein solches Verfahren beim BAG ist) und der Arbeitgeber stellte gleichzeitig den Arbeitnehmer „ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“ frei. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung und erhob Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Als dann der Arbeitnehmer das Kündigungsschutzverfahren gewonnen hatte, wollte er vom Arbeitgeber den Resturlaub für das Kalenderjahr 2007 und argumentierte, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur für den Urlaubsanspruch bis zum 31.07.2007 freigstellt hatte aber nicht für den restlichen Jahresurlaub.

BAG – die Entscheidung

Das BAG (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Mai 2011 – 9 AZR 189/10 -)  gab der Klage statt und führte aus:

“ Die Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers. Die Erklärung muss für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Denn als Erklärender hat er es in der Hand, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen. Im Streitfall konnte der Kläger der Freistellungserklärung der Beklagten nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob die Beklagte ua. den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder lediglich den auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 entfallenden Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte.“

Die Entscheidung spielt für die Praxis eine erhebliche Rolle, da fast immer eben solche allgemeinen Freistellungserklärungen vom Arbeitgeber abgegeben werden. Der Arbeitnehmer sollte trotzdem nicht vergessen den Urlaub dann noch während des Kündigungsschutzverfahrens bis zum Jahresende zu beantragen, so dass dieser nicht verfällt. Der Arbeitgeber sollte genau formulieren, ob er nur Teilurlaub gewähren /davon freistellen will oder den kompletten Jahresurlaub.

Rechtsanwalt Martin – Informationen zum Arbeitsrecht in Berlin



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