BAG fragt EuGH nach der Rechtsmäßigkeit von „Kettenbefristungsarbeitsverträgen“!

BAG fragt EuGH nach der Rechtsmäßigkeit von „Kettenbefristungsarbeitsverträgen“!

Der 7. Senat des Bundesarbeitsgericht hat den EuGH um Vorabentscheidung angerufen, um zu klären, ob Kettenbefristungen – z.B. bei „ständigen Vertretungsbedarf“ rechtmäßig sind und nicht gegen geltendes Unionsrecht verstoßen. Die dauerhafte Befristung von Arbeitsverträgen ist für viele Arbeitnehmer ein Problem, da so sie nicht in den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes kommen.

BAG und Befristung

Das BAG selbst hielt „Kettenbefristungen“ für zulässig, wenn ein „ständiger Vertretungsbedarf“ besteht. Dies könnte aber gegen § 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) verstoßen, in der vereinbart wurde, dass eben der Mißbrauch durch dauerhaft befristete Arbeitsverträge bekämpft werden soll.

Der Arbeitnehmer kann sich gegen eine unrechtmäßige Befristung – die ja den Eintritt des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz verhindert – nur mittels Entfristungsklage wehren.

Begründung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht begründet dies so:

„Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Siebten Senats kann sich ein Arbeitgeber auf diesen Sachgrund auch berufen, wenn bei ihm ständig Arbeitskräfte ausfallen und der Vertretungsbedarf statt durch jeweils befristet eingestellte ebenso durch unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer abgedeckt werden könnte. Daher steht dem Sachgrund der Vertretung auch eine größere Anzahl der mit einem Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Verträge nicht entgegen. Entscheidend ist allein, ob bei der letzten Befristungsabrede ein Vertretungsfall vorlag.“

“ Der Siebte Senat hat den EuGH um Vorabentscheidung gebeten, ob es mit der Rahmenvereinbarung vereinbar ist, die wiederholte Befristung eines Arbeitsvertrags auch dann auf den im nationalen Recht vorgesehenen Sachgrund der Vertretung zu stützen, wenn bei dem Arbeitgeber ein ständiger Vertretungsbedarf besteht, der auch durch unbefristete Einstellungen befriedigt werden könnte. Die Frage ist weder vom EuGH abschließend geklärt, noch ist ihre Beantwortung offenkundig.“

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Anwalt A- Martin



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