Der BAG hatte hier nicht den Fall zu entscheiden, der Frage des Arbeitgebers an einen Bewerber nach dessen Gewerkschaftszugehörigkeit. Eine solche Frage ist allgemeinhin unzulässig und der Arbeitnehmer hat hier das Recht zur Lüge.
Vielmehr ging es um die Auskunft, die der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern verlangte, ob diese Mitglied in einer Gewerkschaft sind. Es ging dabei für den Arbeitgeber um die Klärung, ob und wenn ja wie viele Arbeitnehmer Mitglieder Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) im Betrieb sind, da im Betrieb zwei unterschiedliche Gewerkschaften bestanden und mit der einen (Verdi) kurz zuvor ein Tarifvertrag geschlossen wurde, mit der anderen (GDL) aber nicht.
Die GDL verlangte daraufhin vom Arbeitgeber die Befragung der Arbeitnehmer zu unterlassen.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18. November 2014 – 1 AZR 257/13 -) wies den Unterlassungsantrag der GDL zurück, allerdings aus deliktsrechtlichen Gründen.
Das BAG führte in seiner Pressemitteilung aber aus, dass durch eine solche Befragung durch den Arbeitgeber die Koalitionsfreiheit der GDL. Art. 9 Abs. 3 GG beeinträchtigt wird.
Zwar beeinträchtigt die Fragebogenaktion die kollektive Koalitionsfreiheit der GDL. Art. 9 Abs. 3 GG schützt als koalitionsmäßige Betätigung den Abschluss von Tarifverträgen und hierauf gerichtete Arbeitskampfmaßnahmen. Die geforderte Auskunft verschafft der Arbeitgeberin genaue Kenntnis vom Umfang und Verteilung des Mitgliederbestands der GDL in ihrem Betrieb. Sie zielt nach Art und Weise der Befragung während einer laufenden Tarifauseinandersetzung mit Streikandrohung darauf ab, den Verhandlungsdruck der GDL unter Zuhilfenahme ihrer Mitglieder zu unterlaufen. Das von der Arbeitgeberin vorgebrachte Interesse, die mit ver.di erzielte Tarifeinigung umzusetzen, rechtfertigt eine solche Befragung nicht.
Gleichwohl hatte der nicht auf den vorstehenden Sachverhalt beschränkte, sondern alle denkbaren Fallgestaltungen umfassende Unterlassungsantrag der GDL aus deliktsrechtlichen Gründen keinen Erfolg.
RA A. Martin