BAG: Feiertagsvergütung von Zeitungszustellern

BAG: Feiertagsvergütung von Zeitungszustellern

Bundesarbeitsgericht Urteil Feiertagslohn auch für Zeitungszusteller

" data-orig-size="200,200" aperture="aperture" />Feiertagslohn

Ein Zeitungszusteller klagte auf Feiertagsvergütung gegenüber seiner Arbeitgeberin. Nach dem Arbeitsvertrag war er zum Zeitungsaustragen von Montag bis einschließlich Samstag verpflichtet. Allerdings gab es im Arbeitsvertrag auch eine Klausel, wonach ein Arbeitstag für den Zeitungszusteller nur dann vorliegen sollte, wenn Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Kläger an Feiertagen (an denen ja keine Zeitungen erschienen) keine Arbeitsleistung erbringen muss, aber auch keine Feiertagsvertütung erhielt.

Dazu ist auszuführen, dass es einen Anspruch auf Feiertagsvertügung nur dann entsteht, wenn am Feiertag auf einen Arbeitstag fällt.

§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

  • Beispiel: Der Arbeitnehmer muss von Montag bis Freitag arbeiten. Der Feiertag fällt auf einen Samstag.
  • Ergebnis: Hier gibt es keinen Feiertagslohn, da der Samstag ja frei war.

Weiteres Beispiel:

Der Arbeitnehmer arbeitet an 4 Tagen in der Woche von Montag bis Samstag und hat jeden Mittwoch frei. Nach dem obigen Beispiel hätte er einen Anspruch auf Feiertagslohn, da er am Samstag arbeiten müsste und der Arbeitstag aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfiel. Würde aber der Feiertag auf einen Mittwoch fallen, dann bestünde kein Anspruch auf Feiertagslohn, da er ja am Mittwoch nicht arbeiten muss.

Fällt von daher ein Feiertag auf einen Werktag, an dem keine Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, erhielt der Arbeitnehmer keine Vergütung, auch keinen Feiertagslohn.

Dagegen klagte der Arbeitnehmer.

Mit seiner Lohnklage verlangte er für 5 Feiertage im April und Mai 2015 (Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag), an denen er nicht beschäftigt wurde, Vergütung von insgesamt 241,14 Euro brutto.

Vor Gericht argumentierte der klagenden Arbeitnehmer, die Arbeit nur allein wegen der Feiertage ausgefallen sei, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entgeltzahlungsanspruch vorlägen.

Sowohl das Arbeitsgericht und als auch das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16. Oktober 2019 – 5 AZR 352/18 -) führte dazu in seiner Pressemitteilung Nr. 32/19 vom 16.10.2019 aus:

Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der ein Zeitungszusteller einerseits Zeitungsabonnenten täglich von Montag bis Samstag zu beliefern hat, andererseits Arbeitstage des Zustellers lediglich solche Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, verstößt gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltzahlung an Feiertagen.

Die Revision der Beklagten führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Danach haben die Vorinstanzen zunächst zutreffend erkannt, dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Feiertagsvergütung hat. Die Beschäftigung des Klägers ist an den umstrittenen Feiertagen einzig deshalb unterblieben, weil in seinem Arbeitsbereich die üblicherweise von ihm zuzustellenden Zeitungen nicht erschienen sind. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung zur Festlegung vergütungspflichtiger Arbeitstage ist, soweit sie darauf zielt, Feiertage aus der Vergütungspflicht auszunehmen, wegen der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Entgeltzahlungsanspruchs unwirksam. Das Berufungsurteil unterlag gleichwohl der Aufhebung, weil das Berufungsgericht die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts fehlerhaft berechnet hat.

Anmerkung: Der Arbeitgeber hat hier mit einem Trick versucht die Lohnfortzahlung an Feiertagen zu umgehen. Durch die Klausel im Arbeitsvertrag, dass ein Arbeitstag nur dann vorliegt, wenn Zeitungen erscheinen, hat er versucht die gesetzliche Regelung zu umgehen. Ähnliche – ebenfalls unwirksame Klauseln- sind denkbar und werden auch in anderen Branchen verwendet. Zum Beispiel, dass ein Arbeitstag für Kantinenmitarbeiter einer Schule nur vorliegt, wenn die Schule geöffnet ist. Fällt der Schulbetrieb aufgrund eines gesetzlichen Feiertags aus, dann bestünde rein nach der obigen Klause kein Feiertagslohnanspruch, was nicht zulässig ist.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht


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