Eine Erzieherin war seit Januar 2014 beim beklagten Land beschäftigt. Sie wurde nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 2 TV-L vergütet. Davor war diese seit 1997 bei verschiedenen anderen Arbeitgebern in Deutschland tätig.
keine Berücksichtigung der Vorbeschäftigung bei Gehalt
Nach § 16 Abs. 2 TVL wirkt sich nur eine Vorbeschäftigung beim gleiche Arbeitgeber lohnerhöhend aus. Die Vorbeschäftigungen, die die Erzieherin / Klägerin bei den anderen Arbeitgeber hatte, bleiben danach unberücksichtigt.
Verletzung von Unionsrecht?
Die Erzieherin/ Klägerin hielt dies für nicht zulässig und meinte, dass wegen der unmittelbar wirkenden unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeitsbestimmungen die Regelung unwirksam sein. Inbesondere im Hinblick auf die Freizügigkeitsvorschriften in Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) 492/2011.
Klage vor dem Arbeitsgericht
Hier erhob Klage und wollte festgestellt wissen, dass ihr seit Januar 2014 Entgelt aus Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 TV-L zusteht.
Vor dem Arbeitsgericht gewann die Erzieherin, im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht verlor diese.
Revision vor dem Bundesarbeitsgericht für die Erzieherin erfolglos
Die von der Erzieherin eingelegte Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 23. Februar 2017 – 6 AZR 843/15) keinen Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht führte dazu in seiner Pressemitteilung (Nr. 14/17) aus:
§ 16 Abs. 2 TV-L weist keinen hinreichenden Auslandsbezug auf, wenn Arbeitnehmer nur in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren und keine Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben haben. Der sachliche Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften ist in solchen Fällen nicht eröffnet. Das ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Auch nationale Regelungen stehen der Privilegierung der beim selben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrung nicht entgegen.
Rechtsanwalt Andreas Martin