Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ins Ausland zur Arbeitsleistung versendet, dann stellt sich die Frage, ob die komplette Reisezeit vergütungspflichtige Arbeitszeit ist oder nicht.
In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war es so, dass der Arbeitnehmer in China arbeiten sollte. Der Flug dahin dauerte-mit Umsteigen in Dubai-insgesamt vier Reisetage (37 Stunden).
Der Arbeitgeber zahlt allerdings nur 8 Stunden pro Tag (1.149,44 Euro brutto).
Der Arbeitnehmer klagte gegen den Arbeitgeber und verlangte die Bezahlung der kompletten Reisezeit und nicht nur 8 Stunden pro Tag. Er argumentierte damit, dass er letztendlich im Interesse seines Arbeitgebers unterwegs sei und zwar für den gesamten Zeitraum von der Abfahrt von seiner Wohnung bis zur Ankunft am Ziel in China.
Arbeitsgericht und LAG
Das Arbeitsgericht hat die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen und meinte, dass die komplette Reisezeit nicht als Arbeitszeit erstattungsfähig ist.. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben.
Revision zum BAG teilweise erfolgreich
Die Revision der Beklagten (Arbeitgebers) hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg.
Entscheidung des Bundesarbeitsgericht
Das BAG (Urteil vom 17. Oktober 2018 – 5 AZR 553/17) entschied anders. Nur die erforderlichen Zeiten sind Arbeitszeit (also nicht die komplette Reisezeit).
In seiner Pressemitteilung vom 17.10.2018 (Nr. 51/18) führte das Bundesarbeitsgericht dazu aus:
Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.
Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. Mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Klägers konnte der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden und hat sie deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Anmerkung:
Was die erforderliche Zeit ist, erschließt sich nicht ohne weiteres. Das BAG meint, dass dies die Reisezeit ist, die bei einem Flug in der Economy- Class anfällt (die Flugzeit in der Business Class ist genauso lang ). Weshalb hier nur die Flugzeit die vergütungspflichtige Arbeitszeit sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Arbeitnehmer ist den gesamten Zeitraum fremdnützig für den Arbeitgeber unterwegs.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Marzahn – Hellersdorf