BAG: „Equal-Pay-Grundsatz“ und Zeitarbeit

Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zum„Equal-Pay-Grundsatz“ bei Zeitarbeit – allerdings noch nach der alten Fassung des Arbeitnehmerüberlassungesetzes – zu entscheiden.

BAG: „Equal-Pay-Grundsatz“ und Zeitarbeit

Vereinbarung in Zeitarbeit – Kraftfahrer hat Differenzlohnanspruch

" data-orig-size="200,200" aperture="aperture" />gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Der klagende Arbeitnehmer war bei einen Zeitarbeitsunternehmen als Kraftfahrer eingestellt. Der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers enthält eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) geschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeit, allerdings gab es daneben im Arbeitsvertrag Regelungen, die teilweise von diesen tariflichen Bestimmungen nicht nur zum Vorteil des Arbeitnehmers abgewichen haben.

Von April 2014 bis August 2015 war der Kläger als Coil-Carrier-Fahrer bei einem Kunden der beklagten Zeitarbeitsfirma eingesetzt. Für diesen Einsatz vereinbarten die Parteien für den Kläger eine Stundenvergütung von 11,25 Euro brutto.

Allerdings bekamen die beim Entleiher als Coil-Carrier-Fahrer tätigen Stammarbeitnehmer nach den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie ein deutlich höheres Entgelt.

Daraufhin klagte der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung der Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und dem Entgelt, das Coil-Carrier-Fahrer beim Entleiher (gleicher Lohn für gleiche Arbeit) erhielten.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage insoweit abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Das BAG (Urteil vom 16. Oktober 2019 – 4 AZR 66/18) führte dazu in seiner Pressemitteilung Nr. 33/19 vom 16.10.2019 aus:


Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, können vom Grundsatz der Gleichstellung („Equal-Pay“) kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG aF (Anmerkung: alter Fassung) nur dann abweichen, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund dieser Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist.

Der Kläger hat für den Zeitraum der Überlassung dem Grunde nach einen Anspruch auf „Equal-Pay“ iSv. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG in der bis zum 31. März 2017 geltenden Fassung. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG aF zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Diese setzt insbesondere nach Systematik und Zweck der Bestimmungen des AÜG eine vollständige Anwendung eines für die Arbeitnehmerüberlassung einschlägigen Tarifwerks voraus. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält hingegen Abweichungen von den tariflichen Bestimmungen, die nicht ausschließlich zugunsten des Arbeitnehmers wirken. Der Senat konnte mangels hinreichender Feststellungen über die Höhe der sich daraus ergebenden Differenzvergütungsansprüche nicht selbst entscheiden. Dies führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin


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