Eine Schwangere, die eine Kündigung des Arbeitgebers erhält, kann sich in der Regel mit Erfolg dagegen mittels Kündigungsschutzklage wehren. Es besteht ein sog. Sonderkündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, und dies sogar in der Probezeit (innerhalb der Wartezeit nach dem KSchG).
Kündigung während der Schwangerschaft
Kündigt der Arbeitgeber der Schwangeren das Arbeitsverhältnis so stellt sich die Frage, ob in der Kündigung gleichzeitig eine Diskriminierung der Schwangeren aufgrund des Geschlechts liegt, die dazu führt, dass die Schwangere einen Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG hat.
keine automatische Diskriminierung bei Kündigung während Schwangerschaft
Auch, wenn das BAG nun einen solchen Anspruch bejaht hat, so ist doch zu beachten, dass sich nicht automatisch bei jeder Kündigung ein Entschädigungsanspruch der Schwangeren ergibt. Denn noch vor kurzem hatte das BAG noch entschieden, dass die Kündigung einer Schwangeren nicht per se eine Diskriminierung beinhaltet. Ein Arbeitgeber kündigte einer schwangeren Arbeitnehmer und hatte von der Schwangerschaft keine Kenntnis. Die Arbeitnehmerin informierte den Arbeitgeber, um besonderen Kündigungsschutz zu erlangen und forderte diesen unter Fristsetzung auf, zu erklären, dass er nicht mehr an der Kündigung festhalte. In dieser fehlenden Erklärung sah das BAG (17.10.2013 – 8 AZR 742/13) keine Diskriminierung der Schwangeren.
Entscheidung des BAG – Diskriminierung durch Kündigung
Das BAG erklärt nun in seiner Pressemitteilung:
Wird unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz einer schwangeren Arbeitnehmerin eine Kündigung erklärt, stellt dies eine Benachteiligung wegen des Geschlechts dar und kann einen Anspruch auf Entschädigung auslösen.
Anders als im obigen Fall kündigte der Arbeitgeber hier im Kleinbetrieb einer schwangeren Arbeitnehmer in Kenntnis von der Schwangerschaft. Darüber hinaus wollte der Arbeitgeber auch ein zuvor ausgesprochenes Beschäftigungsverbot nicht beachten.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12. Dezember 2013 – 8 AZR 838/12) sah in der Kündigung eine Diskriminierung der Arbeitnehmerin und hielt eine Entschädigung hierfür von € 3.000 für gerechtfertigt.
Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.000,00 Euro zugesprochen hatte, bestätigt. Die Klägerin wurde wegen ihrer Schwangerschaft von der Beklagten ungünstiger behandelt und daher wegen ihres Geschlechtes benachteiligt, § 3 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Verbindung mit § 1 AGG. Dies ergibt sich schon aus dem Verstoß der Beklagten gegen das Mutterschutzgesetz. Da Mutter und totes Kind noch nicht getrennt waren, bestand noch die Schwangerschaft im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Auch der Versuch, die Klägerin zum Ignorieren des Beschäftigungsverbotes zu bewegen und der Ausspruch der Kündigung noch vor der künstlich einzuleitenden Fehlgeburt indizieren die ungünstigere Behandlung der Klägerin wegen ihrer Schwangerschaft. Der besondere, durch § 3 Abs. 1 AGG betonte Schutz der schwangeren Frau vor Benachteiligungen führt jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden auch zu einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Dies ist unabhängig von der Frage zu sehen, ob und inwieweit Kündigungen auch nach den Bestimmungen des AGG zum Schutz vor Diskriminierungen zu beurteilen sind.
Die Entscheidung führt nicht dazu, dass die Kündigung einer Schwangeren automatisch eine Diskriminierung beinhaltet. Gerade, wenn der Arbeitgeber eben nichts von der Schwangerschaft beim Ausspruch der Kündigung weiß, wird keine Diskriminierung vorliegen.