Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10. Mai 2016 – 9 AZR 145/15) hat entschieden, dass die Mitteilung an den Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer in Elternzeit geht und dies entsprechend vom Arbeitgeber verlangt, nicht per E-Mail oder per Fax wirksam verlangt werden kann. Hier ist die Schriftform einzuhalten und der Arbeitnehmer muss die Erklärung handschriftlich unterzeichnen.
Eine Rechtsanwaltsfachangestellte teilte ihrem Chef (Rechtsanwalt) nach ihrer Geburt per Telefax mit, dass sie in Elternzeit gehen wird. Der Anwalt kündigte nach Ablauf der Mutterschutzfrist das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage und meinte, dass aufgrund des Elternzeitverlangens ja besonderer Kündigungsschutz nach § § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG bestehe.
Das Landesarbeitsgericht (Hessen) gab der Arbeitnehmerin Recht. Die Revision des Arbeitgebers zum BAG hatte Erfolg.
Dazu führt das Bundesarbeitsgericht in seiner Pressemitteilung Nr. 23/16 aus:
Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform iSv. § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung.
Rechtsanwalt Andreas Martin