BAG: Die Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei einem geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers

Erstellt am 24. Januar 2011 von Stscherer

© Rolf van Melis / pixelio.de

Es ist ja durchaus üblich, dass Arbeitgeber in ihren Arbeitsverträgen formularmässig (und damit der Inhaltskontrolle des §307 I BGB unterworfen) eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers festschreiben für Kosten, die durch eine Weiterbildung entstanden sind.

In seinem Urteil vom 19. Januar 2011 – Az. 3 AZR 621/08 - bestätigte der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts eine solche Klausel, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Er schränkte dies dahingehend ein, dass die Klausel jedenfalls dann gelte, wenn die erfolgreiche Weiterbildung des Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil bringe.

Dies Klausel gelte sogar dann, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolge, sofern die zeitliche Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung entsprechen und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffnen würde, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsabschnitten festzulegen.

Ausdrücklich offen liess das BAG die Frage, ob und inwieweit die bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der Unterbrechungen zwischen den Ausbildungsabschnitten einer Angemessenheitskontrolle unterliege.

Die Pressemitteilung finden Sie hier: Bundesarbeitsgericht.