BAG: Bindung der Betriebsrente an die Entgeltentwicklung der aktiv Beschäftigten

Erstellt am 27. Oktober 2010 von Stscherer

© Katja Neubauer / pixelio.de

Wir leben in Zeiten, in denen bei sich die Lohnniveauentwicklung nicht mehr nur an dem Entgelt allein orientiert, welches der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit erhält, sondern eben auch an der Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer ableisten muss, denn „Freizeit“ (als „freie Zeit“ von der Arbeitstätigkeit) wird heute auch sehr stark als Wert begriffen.

Aber wie wirkt sich dies dann aus, wenn eine Bindung der Betriebsrente an die Entgeltentwicklung der aktiv Beschäftigten erfolgt und sich bei diesen die tarifliche Arbeitszeit verändert? Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung am 26. Oktober 2010 (Az. 3 AZR 711/08) zu beschäftigen.

Einem Betriebsrentners war die Betriebsrente mit der Begründung herabgesetzt worden, dass die Tarifentgelte der aktiv Beschäftigten durch Verkürzung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit um 6,41 % gesenkt worden seien. Die hiergegen gerichtete Klage war nunmehr in der Revision vor dem 3. Senat des BAG erfolgreich, allerdings wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da dieses – ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht – die Klage abgewiesen hatte ohne zu prüfen, ob die Kürzung auch die Ausgangsrente betrifft.

Das BAG teilte zunächst mit, dass die hier im Streit befindliche Dienstvereinbarung über das Ruhegeld ehemaliger Beschäftigter eines öffentlichen Nahverkehrsunternehmens bestimme, dass sich das Ruhegeld bei einer Änderung des Einkommens der aktiv Beschäftigten erhöhe oder vermindere.

Diese Vereinbarung sei auszulegen, und zwar dahingehend, dass dies auch dann gelte, wenn die Verringerung des Arbeitsentgelts der aktiv Beschäftigten auf einer Verkürzung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit beruhe. Zweck der Dienstvereinbarung sei es, den Lebensstandard der Betriebsrentner entsprechend dem Verdienstniveau und dem Lebensstandard der Aktiven zu verändern.

Allerdings entspreche dies nur den von Dienststelle und Personalvertretung zu beachtenden Grundsätzen von Recht und Billigkeit, sofern die bei Eintritt des Versorgungsfalles zu zahlende Ausgangsrente unberührt bleibe; ermögliche die Dienstvereinbarung allerdings eine Verringerung der bereits erdienten Ausgangsrente, sei die Regelung unbillig und deshalb unwirksam.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 3 AZR 711/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2008 – 7 Sa 2293/07 -

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