© Niko Korte / pixelio.de
Pressemitteilung Nr. 75/10 des Bundesarbeitsgerichts
Bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) kämpfte ein Bewerber erfolglos um die öffentlich ausgeschriebene Stelle eines Professors an einer evangelischen Hochschule. Diese ist eine staatlich anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts in kirchlicher Trägerschaft. Ihr Personal wird allein aus Landesmitteln finanziert. Er verlangte, nachdem die Stelle mit einer Mitbewerberin schon besetzt war, das Besetzungsverfahren zu wiederholen, hilfsweise, ihm Schadensersatz zu leisten.
Doch der Senat des BAG bestätigte die abweisenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts und Landesarbeitsgerichts. Die von den Vorinstanzen aufgeworfene Frage, ob eine staatlich anerkannte Fachhochschule in kirchlicher Trägerschaft an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist, konnte der Senat offenlassen. Mit der endgültigen Besetzung der Stelle war das Auswahlverfahren beendet. Die Arbeitgeberin war nicht verpflichtet, das Verfahren zu wiederholen.
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerbungsverfahrensanspruch besteht allerdings nur solange, wie die Stelle noch nicht besetzt ist. Mit der endgültigen Übertragung der Stelle auf den Mitbewerber geht der Anspruch unter. Der unterlegene Bewerber kann allenfalls Schadensersatz verlangen. Dies setzt voraus, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung des Auswahlverfahrens ihm als Bestgeeignetem die Stelle hätte übertragen werden müssen. Dies konnte der Mann nicht, und so wurde ihm auch kein Schadensersatzanspruch zugesprochen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 9 AZR 554/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Dezember 2008 – 18 Sa 2121/08 -